Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der dreifache Einheitswert der Liegenschaft. Die Einheitswerte wurden zuletzt 1973 festgelegt und seither nur um 35 Prozent angehoben. Der Einheitswert beträgt bei den meisten Immobilien daher nur einen Bruchteil des Verkehrswertes, also jenes Preises, der auf dem Markt erzielbar wäre. Entsprechend niedrig ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Immobilien im Vergleich etwa zu Geld.
Dieser Paragraf im Erbschaftssteuergesetz ist jetzt im Visier der Höchstrichter. Ihrer Meinung nach gibt es keine sachliche Begründung für diese Unterbewertung, berichten die "Oberösterreichischen Nachrichten" in ihrer Samstag-Ausgabe. Deshalb hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Kommen die Richter tatsächlich zu dem Schluss, dass diese Unterbewertung nicht gerechtfertigt ist, dann könnten sie die Regierung dazu zwingen, eine neue Regelung zu finden.
Indiz für Bedenken der Höchstrichter
"Ein Gesetzesprüfungsverfahren heißt noch nicht, dass dieser Paragraf tatsächlich aufgehoben wird", sagt dazu VfGH-Sprecher Christian Neuwirth. Er räumt aber ein, dass so ein Verfahren "ein Indiz" dafür ist, dass die Höchstrichter schwere Bedenken haben. Die Erfahrung der Vergangenheit zeige, dass es in 70 bis 80 Prozent der Fälle tatsächlich zur Aufhebung kommt. Ein Gesetzesprüfungsverfahren dauert rund neun Monate.