Die Strafbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sehen eine Geldstrafe bis zu 50.800 Euro für eine derartige, laut Volksanwaltschaft vorsätzliche unerlaubte Ausfuhr vor. Die Ansicht des BDA, das in Erwartung einer letztlich doch positiven Erledigung und "mit Rücksicht auf eine sachorientierte Abwicklung" auf die Anzeige verzichtet habe, teilte die Volksanwaltschaft nicht. "Eine Ermächtigung, von einem Strafverfahren abzusehen, ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten", wird im Bericht betont.
Kunst
Causa "Feldhase": Volksanwalt hätte sich Anzeige gegen Albertina erwartet
Kritik am Bundesdenkmalamt - Hintergrund ist die nicht genehmigte Ausfuhr von Dürer-Werken zu spanischer Ausstellung
Wien - Das Bundesdenkmalamt (BDA) hätte laut
Denkmalschutzgesetz gegen die Albertina wegen der unerlaubten Ausfuhr
von Albrecht Dürers "Feldhase" Strafanzeige erstatten müssen,
kritisiert die Volksanwaltschaft. Die Kritik bezieht sich auf den
nicht rechtzeitig angesuchten und dann im Februar 2005 ohne
Genehmigung erfolgten Transport des Bildes und weiterer Dürer-Werke
zu einer Ausstellung in Madrid.
Kritisiert wird weiters, dass die Albertina das Ansuchen um
Ausfuhrgenehmigung (die dann nicht abgewartet wurde) nicht
vollständig ausgefüllt habe. Die Bestätigung der Transportfähigkeit
des "Hasen" und weiterer Werke fehlten im Ansuchen. Weiters sei
Verantwortung für den Ablauf nicht von der Albertina an die Spedition
übertragbar, wie es im Zuge der "Hasen"-Affäre geheißen hat: Die
Albertina sei als offizieller Antragsteller verantwortlich. Die
Kunstwerke waren im Prado in der Schau "Duerero. Obras Maestras de la
Albertina" zu sehen.
(APA)