Die einstimmige Meinung besagter Institutionen, aber auch des UNHCR: Statt den Spielraum der EU-Richtlinie - "Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die Aufnahmebedingungen erlassen" - auszunutzen, werden nur die Mindeststandards umgesetzt. Und so sei das oberösterreichische Gesetz sogar schärfer als die Bundesvorgaben.
Entwurf aus Büro des SP-Soziallandesrats
Darüber wundert sich vor allem der grüne Klubobmann und Minderheitensprecher Gunther Trübswasser, stammt der Entwurf doch aus dem Büro von SPÖ-Soziallandesrat Josef Ackerl.
Die kirchlichen und privaten Betreuungseinrichtungen stört wiederum zuallererst folgender Passus: ". . . wobei klargestellt wird, dass diese (Betreuungs-)Organisationen an Weisungen der Landesregierung gebunden sind . . ." Eine Weisungsgebundenheit widerspreche schon von vornherein dem Grundprinzip von NGOs (nicht staatlichen Organisationen).
"Bürokratische Hürden"
Trübswasser missfällt an dem Gesetz vor allem, dass anstelle einer schnellen Lebenshilfe "bürokratische Hürden" für den Asylwerber aufgebaut werden. Der Antrag für die Grundversorgung sei quasi ein "zweites Asylverfahren". In jenem Paragraf, der die Gründe für Verweigerung, Einschränkung oder Entzug der Grundversorgung auflistet, werden einzelne Punkte angeführt. An diesen gibt es für die Kritiker am meisten auszusetzen. So soll ein Asylwerber den Anspruch auf Grundversorgung verlieren, wenn er nicht an "der Feststellung seiner Identität mitwirkt", oder "der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht nachkommt".
Beides wird schon im Asylverfahren sanktioniert, die Grundversorgung diene ausschließlich dem Zweck der Lebenssicherung, merken NGOs und der UNHCR zum Begutachtungsentwurf an. Dazu zählen eine Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Krankenversicherung.
Notversorgung