Damit ist auch der Stichtag 1. Juli 2006 obsolet, mit dem die Umrüstung hätte passiert sein sollen. VfGH-Präsident Karl Korinek sagte am Donnerstag, die Anpassung an das Gemeinschaftsrecht (vollständige Liberalisierung der Post-Dienstleistungen) müsse erst 2009 gegeben sein, bis dahin könne noch "in Ruhe" eine andere Lösung gefunden werden. Dies sei nun eine "rechtspolitische Entscheidung".
Eingriff ins Eigentumsrecht
Die Höchstrichter begründen ihren Spruch damit, dass eine solche Verpflichtung einen Eingriff ins Eigentumsrecht darstelle. Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Errichtung neuer Hausbrieffach-Anlagen auf Kosten der Gebäudeeigentümer im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Diese im Post-Gesetz enthaltene Verpflichtung liegt jedoch, so der Verfassungsgerichtshof, nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen. Der Eigentumseingriff sei daher nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig.
Das Argument der Bundesregierung, wonach "Vorgaben" der EU eine solche Verpflichtung notwendig gemacht hätten, erachten die Höchstrichter als nicht stichhaltig. "Tatsächlich ist aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zwar ein Verbot der Diskriminierung einzelner Postunternehmungen zu entnehmen, aber keine Verpflichtung ableitbar, Postkästen auf Kosten der Hauseigentümer zu errichten."
Stichtag 1. Juli fällt
Die Verpflichtung zur Errichtung der neuen Hausbrieffach-Anlagen gilt ab sofort als aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung, bis zum 1. Juli 2006 neue Hausbrieffach-Anlagen zu errichten, nicht mehr besteht.
Konkret hat der VfGH in Paragraph 14 des Postgesetzes 1997 (geänderte Fassung per 22.8.2003 in Kraft getreten) in Abs. 1 den ersten Satz und den kompletten Absatz 5 aufgehoben (Details siehe unten). Eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen wurde nicht gesetzt.
Der VfGH entschied nach einer Beschwerde von Hausbesitzern, die sich durch das Postgesetz in ihrem durch die Verfassung garantierten Eigentumsrecht beschnitten sahen. Finanziell geht es um die Umrüstung von etwa 1,1 Millionen neuen Hausbriefkästen in Altbau-Wohnanlagen, die nach Schätzungen etwa 60 Mio. Euro kostet.
Keine Rückerstattung für Kosten
Hausbesitzer, die bereits eine neue Briefanlage eingebaut haben, haben nach dem Urteil kein Recht auf Rückerstattung der angefallenen Kosten, erklärte Korinek. Die Höchstrichter haben übrigens keine Empfehlung ausgesprochen, wie die Frage der Hausbrieffach-Anlagen jetzt gelöst werden könnte.
Korinek betonte, die Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung für Hausbesitzer, auf eigene Kosten neue Hausbrieffach-Anlagen zu errichten, gelte ab Kundmachung des Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt.
Die aufgehobenen Passagen
Paragraph 14 des Postgesetzes 1997, idF BGbl. I 2003/72, in Kraft getreten mit 22.8.2003, lautet wie folgt (die nun aufgehobenen Bestimmungen sind fett gedruckt):
"(1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.
(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht.
(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdiensten sichergestellt ist.