Seit Anfang 2005 läuft das System des europäischen Emissionshandels, mit dessen Hilfe die EU-Staaten die Reduktion der Treibhausgase gemäß den Zielvorgaben des Kioto-Protokolls erreichen wollen. Dabei werden die CO- Emissionen der betroffenen Unternehmen begrenzt; Betriebe, die mehr ausstoßen möchten, können Emissionsrechte zukaufen (siehe Grafik).

Österreich hat sich zur Reduktion der Emissionen um 13 Prozent gegenüber 1990 verpflichtet. Stattdessen wurden die Emissionen bisher um 16 Prozent erhöht hat. Nun stößt die Praxis des Emissionshandels auch aufgrund der von Österreich vorgenommenen rechtlichen Umsetzung auf Schwierigkeiten.

Mehrere Unternehmen haben gegen die Bescheide, mit denen ihnen die Anzahl der gratis auszugebenden Emissionszertifikate zugeteilt wurden, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, da ihnen die zugeteilte Menge zu gering schien. Der VfGH hat dies im Oktober 2005 zum ^Anlass genommen, sowohl eine wesentliche Bestimmung des Emissionszertifikategesetzes (EZG) als auch die gesamte Zuteilungsverordnung, die die Basis für die Zuteilungsbescheide bildet, einer amtswegigen Prüfung zu unterziehen.

Grund für die Einleitung dieses Gesetz- und Verordnungsprüfungsverfahrens sind die im EZG enthaltenden Bestimmungen über die Bedeutung des Nationalen Zuteilungsplans. In diesem, von der EU-Kommission zu genehmigenden, Plan ist die Gesamtmenge der für die Zuteilungsperiode zur Verfügung stehenden Zertifikate, die Aufteilung auf die Branchen sowie die Zuteilung der individuellen Menge für die einzelnen Unternehmen festgelegt. Der Zuteilungsplan für die Periode 2008 bis 2012 ist derzeit in Ausarbeitung.

Plan und Verordnung

Eben dieser Zuteilungsplan bildet gemäß den Bestimmungen des EZG die Grundlage für die Zuteilungsverordnung, mit der die Gesamtzahl der Emissionszertifikate verbindlich festgelegt und auf die einzelnen Branchen verteilt wird. Zugleich dient der Zuteilungsplan (gemeinsam mit der Verordnung) auch als Basis für die Zertifikatszuteilung an die einzelnen Unternehmen.

In seiner Stellungnahme bezeichnete Umweltminister Pröll diesen Zuteilungsplan lediglich als "Konsultationsdokument". Der VfGH erachtet es hingegen – zu Recht – als verfassungsmäßig bedenklich, dass ein der Verfassung unbekanntes und damit rechtlich unanfechtbares Konsultationsdokument die Grundlage für gesetzgeberisches und verwaltungsbehördliches Handeln darstellen soll.

Auch in der Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst die Erlassung der Zuteilungsverordnung bis 30. September 2004 angeordnet hat, diese aber erst im Jänner 2005 erfolgt ist, sieht der VfGH eine Gesetzwidrigkeit der Zuteilungsverordnung.

Hebt der VfGH die entsprechende Gesetzesstelle und auch die Zuteilungsverordnung aber tatsächlich auf, so werden diese außer Kraft treten. Ebenso werden die Zuteilungsbescheide jener Unternehmen außer Kraft treten, die diese beim VfGH angefochten haben. Damit fällt die Basis dafür weg, die betroffenen Unternehmen in den Emissionshandel einzubeziehen. Gleichzeitig fehlt der Zuteilung von Gratiszertifikaten an diese Unternehmen die rechtliche Grundlage. Die dann im rechtsleeren Raum agierenden Unternehmen müssen allerdings die Zertifikate für die von 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 emittierte Menge an CO per 30. April 2006 abgeben. Bis zur Fällung des VfGH-Erkenntnisses werden sie also nicht mehr über diese verfügen. Wie der Gesetzgeber diese Lage dann sanieren wird, muss dahingestellt bleiben.

An den nun durch den VfGH in Prüfung gezogenen Bestimmungen herrschte bereits seit Längerem Kritik, und es wurde auch angeregt, diese Bestimmungen anlässlich der letzten Novelle des EZG, die erst mit 22. März 2006 in Kraft getreten ist, zu ändern. Der Gesetzgeber hat sich diesem Änderungswunsch allerdings bisher widersetzt und scheint – vergleichbar mit den Zugangsbeschränkungen für EU- Bürger an österreichischen Universitäten – wieder einmal zu hoffen, dass das Erwartete doch nicht eintritt. (Mirjam Sorgo, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 28.3.2006)