Ein Bauunternehmer ist nach derzeit geltendem Recht in hohem Maße dem Insolvenzrisiko seines Vertragspartners (Werkbestellers) ausgesetzt. Wird ein Unternehmer mit der Errichtung eines Bauwerks oder zur Erbringung einer sonstigen Leistung an einem Grundstück beauftragt, scheitern die üblichen Entgeltssicherungsmodelle, wie etwa der Eigentumsvorbehalt oder das Zurückbehaltungsrecht. Der Eigentümer des Grundstücks (Werkbesteller) wird nämlich unweigerlich auch zum Eigentümer der Bauten, die darauf errichtet werden, ohne dass er zuvor das Entgelt dafür entrichten müsste. Geht der Grundstückseigentümer vor Zahlung des Werklohns in Konkurs, erhält der Bauwerkunternehmer oftmals nur eine marginale Konkursquote, was Bauunternehmer in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden kann.

Das Handelsrechts-Änderungsgesetz, das mit 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, soll künftig die mit der Insolvenz des Werkbestellers verbundenen Risiken vermindern: Nach § 1170b ABGB kann der Unternehmer, wenn er den Auftrag für ein Bauwerk, eine Außenanlage zu einem Bauwerk oder für einen Teil davon entgegennimmt, künftig vom Besteller bei Vertragsschluss eine Sicherstellung für das ihm zustehende Entgelt verlangen. Die Sicherstellung ist nach oben hin zunächst mit der Höhe des Honorars begrenzt. Darüber hinaus wird eine absolute Höchstgrenze für die Sicherheitsleistung vorgesehen, die 20 Prozent des vereinbarten Entgelts und bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen 40 Prozent beträgt.

"Sicherstellungen bei Bauwerken" können nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei Werkverträgen verlangt werden, in denen es um

  • die Herstellung oder die Bearbeitung eines Bauwerkes selbst (zB Planung eines Hauses, Installationen, Malerarbeiten etc),

  • die Herstellung oder Bearbeitung einer Außenanlage zu einem Bauwerk (z.B. Gartenarbeiten, Bau einer eines Schwimmbades) oder um

  • die Herstellung oder Bearbeitung des Teiles eines Bauwerkes oder einer Außenanlage geht (z.B. Errichtung eines Kamins, Einbau einer Solaranlage, Planung einer Heizungsanlage, Installierung der Wegbeleuchtung).

    Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen, also Vermögenswerte, die eine rasche und günstige Verwertung ermöglichen. Der Sicherungsgeber darf die Form der Sicherstellung selbst wählen, wobei er auch unterschiedliche Sicherheiten miteinander kombinieren kann. Die Kosten der Sicherstellung muss der Sicherungsnehmer tragen. Damit soll vermieden werden, dass der Werkunternehmer mutwillig eine Sicherstellung verlangt. Gleichzeitig soll aber der Kostenersatz mit jährlich 2% der Sicherungssumme beschränkt werden, weil der Unternehmer auf Modalitäten der Sicherstellung, deren Kosten er zu tragen hat, nach dem Gesetz keinen Einfluss nehmen kann.

    Wenn der Werkbesteller eine vom Unternehmer geforderte Sicherstellung nicht leistet, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Aufhebung des Werkvertrages erklären. Dieses Rücktrittsrecht ist eine strenge Sanktion, weil der Werkunternehmer in diesem Fall berechtigt bleibt, auch nach der durch ihn erklärten Vertragsaufhebung das vereinbarte Entgelt vom Besteller zu fordern. Der Werkunternehmer muss sich lediglich anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch andere Verwendung erworben (oder zu erwerben absichtlich versäumt) hat.

    Die Sicherstellung bei Bauverträgen stellt zwingendes Recht dar; auf sie kann nicht verzichtet werden. Sollte der Werkunternehmer jedoch zur Auffassung gelangen, dass er keine Sicherstellung benötigt, kann er sich freilich auch dazu entschließen, sein gesetzliches Recht auf eine Sicherstellung nicht in Anspruch zu nehmen.

    Das Recht auf Verlangen einer Sicherstellung gilt nicht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei Konsumenten. Dies mit dem Argument, dass für juristische Personen des öffentlichen Rechts kein Insolvenzrisiko besteht, für das eine solche Sicherstellung notwendig wäre. Die Ausnahmebestimmung für Konsumenten wird damit begründet, dass gerade Verbraucher durch Bauvorhaben finanziell oft bis an die Grenze ihrer Belastbarkeit angespannt werden. Daher soll ihnen eine zusätzliche Belastung durch Sicherstellungserfordernisse nicht zugemutet werden.

    Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber seinem ehrgeizigen Ziel, Insolvenzen im Bau- und Baunebengewerbe zu vermindern, durch diese Gesetzesnovelle einen Schritt näher kommt.