Ausgaben für Genussscheine können laut § 6 des Beteilungsfondsgesetztes als Sonderausgaben innerhalb des allgemeinen Sonderausgabenhöchstbetrages abgesetzt werden. Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung sind eine Behaltefrist von zehn Jahren und die Hinterlegung der Genussscheine auf einem Depot. Junge Aktien, die anlässlich der Gründung oder anlässlich einer Kapitalerhöhung erworben wurden, sind ebenfalls begünstigt, wenn für diese Garantien weder hinsichtlich des Wertes noch der Dividendenansprüche abgegeben worden sind. Begünstigt ist nur der Ersterwerb einer jungen Aktie. Ebenfalls begünstigt sind Wandelschuldverschreibungen, junge Aktien und Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 6.3.2006)