Anti-Stalking: Strafrechtlerin lobt Gesetz, aber kritisiert Ausnahme
Täter, der Kontakt über Kommunikationsmittel oder Dritte herstellt, nur auf Antrag des Opfers behördlich zu verfolgen
Redaktion
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Wien - Die Strafrechtlerin Katharina Beclin (Uni Wien) lobt
prinzipiell die Anti-Stalking-Regelungen, kritisiert aber, dass ein
Täter, der Kontakt über Kommunikationsmittel oder Dritte herstellt,
nur auf Antrag des Opfers zu verfolgen ist. Die Polizei, die meist
die erste Ansprechstelle sei, brauche effektive Mittel, um
unmittelbar gegen Stalker vorgehen zu können. Diese sei nur durch die
Konstruktion als Offizialdelikt - wie bei den drei anderen
Handlungsalternativen - gewährleistet, betonte Beclin
Donnerstagnachmittag beim Ottensteiner Fortbildungsseminar aus
Strafrecht und Kriminologie.
Uneinsichtige Ausnahme
Opfer hartnäckiger Stalking-Attacken seien häufig psychisch so
beeinträchtigt, dass sie kaum in der Lage seien, Kontakt mit Behörden
aufzunehmen. Also sei es "nicht ganz einsichtig", dass bei einer von
vier Handlungsalternativen eine Ausnahme gemacht wurde und dafür nun
ein Antrag des Opfers nötig ist, bemängelte Beclin. Konkret geht es
um die Nutzung von Kommunikationsmitteln wie SMS, Emails, Briefe oder
wenn ständig Blumen geschickt werden.
Gelungen
Prinzipiell biete der geplante Par. 107a Strafgesetzbuch
"Beharrliche Verfolgung" gemeinsam mit den exekutionsrechtlichen
Vorschriften und Ergänzungen in der Strafprozessordnung und im
Sicherheitspolizeigesetz ein umfassendes Instrumentarium für
Behörden, um gegen qualifzierte Eingriffe in die Privatsphäre
vorzugehen. Beim Tatbestand 107a sei, meinte Beclin, auch die
Gratwanderung zwischen zu eng gefasstem Delikt und zu großem
Ermessensspielraum gelungen. (APA)
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