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Foto: APA/dpa/Kai-Uwe Knoth
Wien - Die Strafrechtlerin Katharina Beclin (Uni Wien) lobt prinzipiell die Anti-Stalking-Regelungen, kritisiert aber, dass ein Täter, der Kontakt über Kommunikationsmittel oder Dritte herstellt, nur auf Antrag des Opfers zu verfolgen ist. Die Polizei, die meist die erste Ansprechstelle sei, brauche effektive Mittel, um unmittelbar gegen Stalker vorgehen zu können. Diese sei nur durch die Konstruktion als Offizialdelikt - wie bei den drei anderen Handlungsalternativen - gewährleistet, betonte Beclin Donnerstagnachmittag beim Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie.

Uneinsichtige Ausnahme

Opfer hartnäckiger Stalking-Attacken seien häufig psychisch so beeinträchtigt, dass sie kaum in der Lage seien, Kontakt mit Behörden aufzunehmen. Also sei es "nicht ganz einsichtig", dass bei einer von vier Handlungsalternativen eine Ausnahme gemacht wurde und dafür nun ein Antrag des Opfers nötig ist, bemängelte Beclin. Konkret geht es um die Nutzung von Kommunikationsmitteln wie SMS, Emails, Briefe oder wenn ständig Blumen geschickt werden.

Gelungen

Prinzipiell biete der geplante Par. 107a Strafgesetzbuch "Beharrliche Verfolgung" gemeinsam mit den exekutionsrechtlichen Vorschriften und Ergänzungen in der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz ein umfassendes Instrumentarium für Behörden, um gegen qualifzierte Eingriffe in die Privatsphäre vorzugehen. Beim Tatbestand 107a sei, meinte Beclin, auch die Gratwanderung zwischen zu eng gefasstem Delikt und zu großem Ermessensspielraum gelungen. (APA)