Das Publizistikförderungsgesetz regelt die Förderung für die Parteiakademien, konkret für deren "politische Bildungsarbeit und Publizistik". Die Förderung besteht aus zwei Tranchen: Ein "Grundbetrag", der für alle Parteien gleich hoch ist (heuer 601.766,20 Euro) und ein "Zusatzbetrag", der mit der Mandatsstärke der Partei ansteigt. Voraussetzung: Die betreffende Parteiakademie "muss von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein".
Kritik
Hier hakt Sickingers Kritik ein: Da sich die meisten Abgeordneten des Freiheitlichen Parlamentsklubs nun nicht mehr zur "politischen Partei" FPÖ bekennen, sondern zur "politischen Partei" BZÖ, müsste die Förderung für die Freiheitliche Akademie entsprechend reduziert werden. Sollte die FPÖ nicht einmal mehr über fünf Nationalratsabgeordnete verfügen, dann müsste sie die Förderung nach den Buchstaben des Gesetzes komplett verlieren.
"Verfassungswidrig"
Dieses Gesetz hält Sickinger jedoch für verfassungswidrig. Seine Argumentation: Ob eine Parteiakademie gefördert wird oder nicht, müsse sich nach dem letzten Wahlergebnis der Partei richten und nicht nach der aktuellen Mandatsstärke (die durch Parteiausschlüsse oder -spaltungen schwanken kann). Sollte die FP-Akademie ihre Förderung tatsächlich verlieren, dann wären also die ordentlichen Gerichte und in weiterer Folge der Verfassungsgerichtshof am Zug.
Detail am Rande: Laut Sickinger könnte das BZÖ angesichts seiner Mandatsstärke im Parlament nun selbst eine Parteiakademie gründen und dafür Akademieförderung beantragen. Weil das BZÖ noch nie bei einer Nationalratswahl kandidiert habe, wäre das "zwar illegitim, aber legal", sagt Sickinger.
Von Veränderungen unabhängig
Von Veränderungen der aktuellen Mandatsstärke unabhängig ist übrigens die eigentliche Parteienförderung. Sie richtet sich nach dem letzten Wahlergebnis (hier erhält das BZÖ also nichts, die Förderung für die FPÖ ist auch nach der orangen Abspaltung unverändert geblieben).