Wien - "Die Anklage gegen John Gudenus ist rechtskräftig", erklärte Christian Gneist, Pressesprecher des Wiener Straflandesgerichts, am Freitagnachmittag auf Anfrage der APA. Der ehemalige freiheitliche Bundesrat habe auf einen Einspruch gegen die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien verzichtet. Damit steht fest, dass sich Gudenus vor Wiener Geschworenen wegen Wiederbetätigung im Sinne des Paragrafen 3 h Verbotsgesetz verantworten muss.

Verhandlungstermin gibt es noch keinen. Es steht auch noch nicht fest, welcher Richter den Prozess überhaupt leiten wird. Letzteres soll zu Beginn der kommenden Woche festgelegt werden. Im Fall einer Verurteilung drohen dem Ex-Politiker, der Anfang November 2005 aus der Länderkammner ausgeschieden ist, ein bis zehn Jahre Haft.

Gudenus hat sich zu den einzelnen Anklagepunkten bisher nicht im Detail geäußert. Es existiert lediglich eine von seinem Anwalt der Justiz übermittelte Stellungnahme.

Aussagen

Wortreicher hatte sich Gudenus Ende April 2005 in der ORF-Sendung "Report" gegeben, wo er dafür eintrat, die Existenz von Gaskammern im Dritten Reich "physikalisch und wissenschaftlich zu prüfen". Mit weiteren umstrittenen Aussagen ("Es gab Gaskammern, aber nicht im Dritten Reich. Sondern in Polen. So steht es auch in Schulbüchern") sorgte er für beträchtliches Aufsehen und scharfe Proteste. Am 29. Juni hob der Wiener Landtag, von dem er als Ländervertreter ins Hohe Haus entsandt worden war, seine Immunität auf.

Auslieferung Nummer zwei

Am 14. September wurde Gudenus auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein zweites Mal ausgeliefert: Bei einem Besuch in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen hatte er laut einem Protokoll des Innenministeriums erklärt, auf einem Foto abgebildete jugendliche Häftlinge würden - bezogen auf ihren körperlichen Zustand - "eigentlich ganz gut aussehen", während er (Gudenus, Anm.) "schlechter aussehe".

Die Staatsanwaltschaft nahm darauf hin Ermittlungen nach jener Bestimmung im Verbotsgesetz auf, die das Leugnen oder Verharmlosen von NS-Verbrechen unter Strafe stellt. Demnach wird bestraft, "wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium bzw. öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht". (APA)