Wien - "1. Es wird festgestellt, dass die Republik Österreich an den Bildern von Gustav Klimt, Adele Bloch-Bauer I, Adele Bloch-Bauer II, Apfelbaum, Buchenwald/Birkenwald, Häuser in Unterach am Attersee durch die Einigung mit dem Vertreter der Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer, Dr. Gustav Rinesch, im Jahr 1948 Eigentum erworben hat.

2. Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen vom 14. Dezember 1998, BGBI I Nr. 181/1998, für eine unentgeltliche Rückgabe der in Punkt 1. genannten fünf Bilder an die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer sind erfüllt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß Punkt 8 des Arbitration Agreement die Republik Österreich."

>>>Was das dreiköpfige Schiedsgericht zu entscheiden hatte

Was das dreiköpfige Schiedsgericht zu entscheiden hatte

In der knapp 50-seitigen Begründung seiner Entscheidung folgt das Schiedsgericht in weiten Teilen den Argumenten der Klägerin Maria Altmann. Dabei hatten die drei Schiedsrichter aber nicht über die eigentliche Rückgabe der fünf Klimt-Bilder zu bestimmen, sondern zwei dafür nötige Voraussetzungen abzuklären: Erstens, ob und zu welchem Zeitpunkt die Republik Österreich Eigentum an "Adele Bloch-Bauer I", "Adele Bloch-Bauer II", "Apfelbaum", "Buchenwald/Birkenwald" und "Häuser in Unterach am Attersee" erworben hat, sowie ob die Kriterien des Restitutionsgesetzes, das Bildungsministerin Elisabeth Gehrer (V) zu einer Rückgabe der Bilder ermächtigt, erfüllt sind.

Bilder fielen nicht aufgrund des Testaments an die Republik

Im ersten Punkt seines Spruchs stellt das Schiedsgericht fest, dass "die Republik Österreich an den Bildern......durch die Einigung mit dem Vertreter der Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer, Dr. Gustav Rinesch, im Jahr 1948 Eigentum erworben hat." Die Auffassung der Republik, wonach die Bilder bereits auf Basis des Testaments der 1925 verstorbenen Gattin Ferdinands, Adele Bloch-Bauer, an die Republik gekommen seien, wurde dagegen verworfen.

Entscheidend dafür war die Auslegung des Testament Adeles, die unter anderem verfügt hatte. "...Meine 2 Porträts und die 4 Landschaften von Gustav Klimt, bitte ich meinen Ehegatten nach seinem Tode der österreichischen Staats-Gallerie in Wien, die mir gehörende Wiener und Jungfer. Brezaner Bibliothek, der Wiener Volks u. Arbeiter Bibliothek zu hinterlassen..." Während die Klägerin für eine Einschätzung als unverbindliche Bitte plädierte, hielt die Republik dagegen, dass mit dem Tod Adeles das Legat sofort wirksam geworden sei – und die Republik damit bereits vor dem Jahr 1938 Eigentümerin der Gemälde geworden sei.

Testamentspassage sei "rechtlich unverbindlicher Wunsch"

Dem Schiedsgericht erschien "bei einer Gesamtwürdigung der zweifellos nicht vollkommen eindeutigen Umstände, die heute noch bekannt sind, die Interpretation der Anordnung als bloßer rechtlich unverbindlicher Wunsch überzeugender". Gleichzeitig hält es fest, dass die Gemälde vermutlich ohnehin gar nicht Adele gehört haben, sondern ihrem Gatten.

Anwendbarkeit des Restitutionsgesetzt auf Erwerbsjahr

Wichtig ist der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Republik für die Frage, ob Paragraf 1 Ziffer 1 des Restitutionsgesetz anwendbar ist. Dieses gilt nämlich nur für Kunstgegenstände, die "Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 08. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden". Wäre die Republik also bereits vor Mai 1945 Eigentümerin geworden, hätte sich die Restitution erübrigt.

Kritik am Restitutionsgesetz

Weiterer Streitpunkt war die Frage, ob das Gesetz auch für Objekte anwendbar sind, "deren Rückstellung im 'vorauseilenden Gehorsam' gar nicht verlangt wurde, aber (möglicherweise) hätte verlangt werden können". Diese Interpretation wird vom Schiedsgericht "für die dem Zweck der Norm am besten entsprechende" gehalten. Und: "Die nicht eben glückliche Wortwahl (...) zeigt, dass das Gesetz leider in manchen Punkten übereilt formuliert ist und daher zu einer besonders sorgfältigen Klärung seines Teleologie zwingt." In diesem Zusammenhang wird dann auch festgehalten, dass nach dem Krieg vor allem der Druck von laufenden bzw. anstehenden Ausfuhrverfahren für andere Gemälde ursächlich für die Überlassung der Gemälde an die Republik war. (APA)