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Grafik: Archiv
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in den USA schützt den Internet-Anbieter Yahoo nicht automatisch vor Entscheidungen ausländischer Gerichte. Das Berufungsgericht in San Francisco wies am Donnerstag eine Klage von Yahoo ab, die auf Immunität vor den Strafen abzielte, die ein französisches Gericht vor fünf Jahren wegen des Vertriebs von Nazi-Objekten auf den Auktionsseiten des Anbieters verhängt hatte. Die Firma hatte damals freiwillig zahlreiche Nazi-Memorabilia von seinen Seiten gelöscht. Sie will jedoch nicht akzeptieren, dass sie nach Ansicht der Pariser Justiz derartige Angebote für französische Nutzer grundsätzlich sperren muss. Ablehnung Das US-Berufungsgericht entschied mit sechs zu fünf Stimmen, die Klage von Yahoo abzuweisen. Drei der sechs Richter, die zu Ungunsten von Yahoo entschieden, begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fall nicht "reif" sei, von einem US-Gericht entschieden zu werden. Die drei weiteren Richter befanden, die US-Gerichte hätten keine Rechtshoheit über die französischen Gruppen, die wegen der Nazi-Objekte gegen Yahoo geklagt hatten. Sie wiesen darauf hin, dass die freiwillige Löschung durch den Anbieter gegen sein Argument spreche, dass es ihm um die freie Meinungsäußerung gehe. Außerdem sei unwahrscheinlich, dass die von dem Pariser Gericht verhängten Tagessätze von damals 100.000 Franc (etwa 15.000 Euro) in den USA eingetrieben werden könnten, da US-Gerichte in der Regel keine ausländischen Geldstrafen vollstreckten. Verbote Der Rechtsstreit erregte seinerzeit Aufsehen, weil es erstmals im großen Stil um die Frage der juristischen Grenzziehung im weltweiten Internet ging. In Frankreich ist es im Gegensatz zu den USA verboten, mit Nazi-Gegenständen zu handeln oder sie auszustellen. (APA)