Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in
den USA schützt den Internet-Anbieter
Yahoo
nicht automatisch vor
Entscheidungen ausländischer Gerichte. Das Berufungsgericht in San
Francisco wies am Donnerstag eine Klage von Yahoo ab, die auf
Immunität vor den Strafen abzielte, die ein französisches Gericht vor
fünf Jahren wegen des Vertriebs von Nazi-Objekten auf den
Auktionsseiten des Anbieters verhängt hatte. Die Firma hatte damals
freiwillig zahlreiche Nazi-Memorabilia von seinen Seiten gelöscht.
Sie will jedoch nicht akzeptieren, dass sie nach Ansicht der Pariser
Justiz derartige Angebote für französische Nutzer grundsätzlich
sperren muss.
Ablehnung
Das US-Berufungsgericht entschied mit sechs zu fünf Stimmen, die
Klage von Yahoo abzuweisen. Drei der sechs Richter, die zu Ungunsten
von Yahoo entschieden, begründeten ihre Entscheidung damit, dass der
Fall nicht "reif" sei, von einem US-Gericht entschieden zu werden.
Die drei weiteren Richter befanden, die US-Gerichte hätten keine
Rechtshoheit über die französischen Gruppen, die wegen der
Nazi-Objekte gegen Yahoo geklagt hatten. Sie wiesen darauf hin, dass
die freiwillige Löschung durch den Anbieter gegen sein Argument
spreche, dass es ihm um die freie Meinungsäußerung gehe. Außerdem sei
unwahrscheinlich, dass die von dem Pariser Gericht verhängten
Tagessätze von damals 100.000 Franc (etwa 15.000 Euro) in den USA
eingetrieben werden könnten, da US-Gerichte in der Regel keine
ausländischen Geldstrafen vollstreckten.
Verbote
Der Rechtsstreit erregte seinerzeit Aufsehen, weil es erstmals im
großen Stil um die Frage der juristischen Grenzziehung im weltweiten
Internet ging. In Frankreich ist es im Gegensatz zu den USA verboten,
mit Nazi-Gegenständen zu handeln oder sie auszustellen. (APA)