Dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Ruhensbestimmungen für vorzeitig in den Ruhestand verabschiedete Beamte ersatzlos aufgehoben hat, hat die unterschiedliche Behandlung von Beamten und in der Pensionsversicherung Versicherten neuerlich deutlich gemacht. Für Beamte hatte - zu Unrecht, wie der VfGH erkannt hat - gegolten, dass je nach Gesamteinkommen bis zur Hälfte des Pensionsbezugs geruht hat, wenn ein früh pensionierter Beamter ein anderes Erwerbseinkommen hatte.

Anders was weiterhin für andere Frühpensionisten gilt: Im ASVG ist für die 115.041 Bezieher einer vorzeitigen Alterspension ein Zuverdienst nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 323 Euro monatlich erlaubt. Übersteigt der Zuverdienst diese Grenze, wird die Alterspension zur Gänze gestrichen. Für die 28.407 Invaliditätspensionisten gibt es hingegen ein Teilpensionsmodell. Wer eine Pension hat, die weniger als 943 Euro beträgt, kann bis zu dieser Grenze uneingeschränkt und ohne Kürzung dazuverdienen. Bei einem höheren Gesamteinkommen als 943 Euro vermindert sich dann der Pensionsanteil um die Differenz auf diesen Betrag.

Die Beamten verweisen darauf, dass ihr Modell einer lebenslänglichen Anstellung (die allerdings bei schweren, auch privaten Verfehlungen aufgelöst wird) auch eine andere Alterssicherung bedingt: Sie zahlen 12,55 Prozent Pensionsbeitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage), andere Arbeitnehmer 10,25 Prozent bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Sie zahlen höhere Krankenversicherungsbeiträge (plus 20 Prozent Selbstbehalt) - aber keine AK-Umlage und Arbeitslosenversicherung . (cs, DER STANDARD, Printausgabe 10./11.12.2005)