Bild nicht mehr verfügbar.

Foto: APA
Abgesehen von der nicht protokollierten Einzelgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die am meisten verbreitete Unternehmens-Rechtsform in Österreich. Dennoch führen die relativ weit gehenden Freiheiten, die das Gesellschaftsrecht den GründerInnen gewährt, zu vielen Unklarheiten - oft mit nicht unbeträchtlichen finanziellen Folgeschäden.

Christian Fritz, Unternehmensberater und Gesellschaftsrechts-Experte, erklärt in seinem kürzlich im Linde Verlag erschienenen Buch "Wie gründe ich eine GmbH richtig?", welche Fehler schon im Gründungsprozess spätere Misserfolge nach sich ziehen können.

Irrglauben

Zu Beginn räumt Fritz schon eine der häufigsten Missverständnisse rund um die GmbH aus. Denn entgegen der Rechtsform-Bezeichnung haftet in der GmbH niemand beschränkt: Die einzelnen GesellschafterInnen und GeschäftsführerInnen haften gar nicht - es sei denn, sie haben rechtswidrig gehandelt. Und in Summe haftet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbeschränkt.

Im Konkretfall heißt das: Im Verlustfall haften die einzelnen GesellschafterInnen nicht, an Gewinnen sind sie jedoch beteiligt. Im Konkursfall haftet jedeR GesellschafterIn mit der jeweiligen Stammeinlage. Das bedeutet: Beträgt die Stammeinlage 20.000 Euro, wovon aber nur 13.000 Euro einbezahlt wurden, dann muss der oder die betreffende GesellschafterIn im Konkursfall 7.000 Euro nachreichen.

Haftungskapital

Ein weiteres Missverständnis: Die GmbH hafte mit 35.000 Euro. Richtig ist, dass das Mindestkaptial zum Zeitpunkt der Gründung 35.000 Euro beträgt. Falsch ist hingegen, dass auch die Haftung diesen Betrag nicht übersteige. Wurden nämlich 50.000 Euro als Stammkapital festgesetzt, dann haftet auch jedeR GesellschafterIn mit dem zu dieser Summe beigetragenen Anteil. Achtung: Im Extremfall können auch jene GesellschafterInnen, die bis zu fünf Jahre vor dem Insolvenzantrag im Firmenbuch ausgewiesen waren, zur Leistungspflicht herangezogen werden.

Allfällige negative Überraschungen können bereits beim Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags vermieden werden. So sollte man sich die Vereinbarung eines Nachschusses genau überlegen. Auch Bürgschaften für etwaige Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft sollten klar abgegrenzt werden. Wer jedoch jedes Risiko einer vorüber gehenden Liquiditätsminderung ausschließen will, sollte die Stammeinlage gleich zu Beginn vollständig einzahlen. (mas)