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Foto: AP/GERT EGGENBERGER
Wien/Klagenfurt - Klagenfurt ist öffentlicher Auftraggeber für das geplante EM-Stadion in der Kärntner Landeshauptstadt, damit ist der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten (UVS) für Einsprüche im Vergabeverfahren zuständig.

Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis festgestellt. Damit ist die Frage beantwortet, wer für die Kontrolle des Vergabeverfahrens für das Klagenfurter Stadion zuständig ist.

"Für den Verfassungsgerichtshof ist es eindeutig, dass die Landeshauptstadt Klagenfurt öffentlicher Auftraggeber ist. Es geht aus dem Verfahren klar hervor, dass stets die Landeshauptstadt Klagenfurt und niemand anderer beabsichtigte, den Bauauftrag mit der in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft abzuschließen", so der VfGH.

Verwirrung um Bauherrn

Seinerzeit unterlegene Interessenten für den Bauauftrag hatten beim UVS Kärnten und beim Bundesvergabeamt (BVA) Einspruch eingebracht - beide Instanzen erklärten sich in der Folge für unzuständig. Für den UVS war der Bund Auftraggeber, für das BVA war die Stadt Klagenfurt der Bauherr.

In dem daraus entstehenden rechtlichen Vakuum wurde im April endgültig der Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft Porr Technobau/Alpine Mayreder erteilt. Strabag mit Siemens Österreich sowie die Max Bögl Austria hatten daraufhin Einspruch eingelegt. Der Spruch des VfGH beeinflusst den Zuschlag an Porr nicht. Der Baubeginn für das Stadion ist für Anfang 2006 geplant.

Sämtliche Einsprüche wieder offen

Der VfGH stützt sich in seinem Spruch unter anderem auf die Grundsatzvereinbarung vom November 2003, in der sich die Stadt Klagenfurt explizit "zum Neubau und dessen Ausbau bis 30. September 2006" verpflichtet habe. Dabei könne die Stadt auch auf Partner im Rahmen eines PPP-Modells (Public Private Partnership) zurückgreifen.

Mit dem VfGH-Erkenntnis sind jetzt auch sämtliche Einsprüche gegen das Vergabeverfahren Stadion Klagenfurt beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Kärnten wieder offen. Seine Entscheidungen können im Hinblick auf Schadenersatzforderungen relevant sein.

Das Bundesvergabeamt (BVA) habe sich dagegen "zu Recht für unzuständig erklärt, Einsprüche im Vergabeverfahren Stadion Klagenfurt zu behandeln", befanden die Verfassungsrichter in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis.

Unklarheiten

Die im Vergabeverfahren um das EM-Stadion entstandenen "Unklarheiten im Verhalten der Auftraggeberseite" - in zwei öffentlichen Ausschreibungen war der Bund als Auftraggeber genannt worden - könnten nun "zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen", so der VfGH.

Deren Feststellung könne für Schadenersatzforderungen relevant sein. Darüber jedoch hatte der VfGH im Verfahren zum Kompetenzkonflikt keine Entscheidung zu treffen, wie die Höchstrichter unter dem Vorsitz von VfGH-Präsident Karl Korinek festhielten.

Juristisches Tauziehen

Das juristische Tauziehen um die Auftragsvergabe für das Klagenfurter EM-Stadion hatte im vergangenen Frühjahr die Frage aufgeworfen, ob der Bau noch zeitgerecht fertig gestellt werden könne. Andernfalls hätte man Ersatzstandorte suchen müssen, um die Austragung der Fußball-Europameisterschaft 2008 (7. bis 29. Juni) in Österreich und der Schweiz nicht zu gefährden. Als Ersatzstandorte für das Klagenfurter EM-Stadion waren Rothneusiedl oder Linz im Gespräch gewesen.

Am 7. März hatte die Vergabekommission nach monatelangen Querelen die Porr/Alpine zum Bestbieter gekürt. Zwei Wochen später wurde die Erteilung des Zuschlags von UVS und BVA mittels Einstweiliger Verfügung auf Eis gelegt.

Am 6. April erklärte sich der UVS für unzuständig und hob "seine" Einstweilige Verfügung auf. Tags darauf erteilte die Stadt Klagenfurt dem Bestbieter den Zuschlag. Am 4. Mai erklärte sich dann auch das BVA für unzuständig. Diesen "negativen Kompetenzkonflikt" klärt das heutige VfHG-Erkenntnis.

Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis auch den Bescheid des UVS Kärnten vom 6. April aufgehoben. Das Land Kärnten muss binnen 14 Tagen den Bietergemeinschaften Strabag/Siemens/HBM und Max Bögl Austria/gmp Prozesskosten in Höhe von jeweils 2.340 Euro bezahlen. (APA)