Das Konkordat ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Österreich. Im Wesentlichen stammt es aus dem Jahr 1933. Geregelt ist unter anderem der kirchliche Einfluss auf Schulen, Eherecht, die Besetzung von kirchlichen Ämtern und die Anerkennung von kirchlichen Feiertagen. Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats 1938 bis 1945 anerkannte die Regierung der Zweiten Republik 1957 prinzipiell die Gültigkeit des Konkordats von 1933.

In Artikel I sichert die Republik der römisch-katholischen Kirche "die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht" zu und anerkennt das Recht der Kirche, "im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen". Weiters ist festgeschrieben, dass die katholische Kirche öffentlich-rechtliche Stellung genießt.

Der Kirche wird das Recht zugestanden, "Umlagen" einzuheben. Zur "Hereinbringung von Leistungen" wird der Kirche der "staatliche Beistand" gewährt. (red/DER STANDARD, Printausgabe, 10.11.2005)