Wien - Das Konkordat ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Österreich. Im Wesentlichen stammt es aus dem Jahr 1933. Unterzeichnet wurde es seinerzeit von Ständestaat-Kanzler Engelbert Dollfuß und Justizminister Kurt Schuschnigg. Geregelt ist unter anderem der kirchliche Einfluss auf Schulen, Eherecht, die Besetzung von kirchlichen Ämtern und die Anerkennung von kirchlichen Feiertagen. Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats 1938 bis 1945 anerkannte die Regierung der Zweiten Republik 1957 prinzipiell die Gültigkeit des Konkordats von 1933.

In Artikel I sichert die Republik der römisch-katholischen Kirche "die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht" zu und anerkennt das Recht der Kirche, "im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen". Weiters ist festgeschrieben, dass die katholische Kirche öffentlich-rechtliche Stellung genießt.

Die Auswahl von Erzbischöfen und Bischöfen steht laut Konkordat dem Heiligen Stuhl zu. Vor der Ernennung wird die Bundesregierung aber informiert, "um zu erfahren, ob sie Gründe allgemein politischer Natur" dagegen hat.

Die wissenschaftliche Ausbildung des Klerus erfolgt laut Konkordat "an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten" oder den von der Kirche errichteten Lehranstalten. Die Zulassung von Professoren und Dozenten ist an die Zustimmung der kirchlichen Behörde gebunden. Wird ein Lehrer von der Kirche als nicht mehr geeignet angesehen, wird er von der Lehrtätigkeit enthoben. Die Seminare für die Priesteramtskandidaten unterstehen "ausschließlich der kirchlichen Oberbehörde".

Religionsunterricht

Artikel VI gesteht der Kirche "das Recht auf Erteilung des Religionsunterrichtes und Vornahme religiöser Übungen für die katholischen Schüler an allen niederen und mittleren Lehranstalten zu". Die Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung kommt der Kirche zu. Die Lehrpläne werden von der Kirchenbehörde aufgestellt, Religionslehrer müssen von der Kirche "als hiezu befähigt erklärt" werden.

In Artikel VII erkennt die Republik den "gemäß dem kanonischen Recht geschlossenen Ehen die bürgerlichen Rechtswirkungen zu". Umgekehrt willigt der Heilige Stuhl ein, dass das "Verfahren bezüglich der Trennung der Ehe von Tisch und Bett den staatlichen Gerichten zusteht".

Weiters wird der Kirche das Recht zugestanden, "Umlagen" einzuheben. Zur "Hereinbringung von Leistungen" wird der Kirche der "staatliche Beistand" gewährt. In Artikel XV verpflichtet sich die Republik, "stets ihre finanziellen Pflichten" zu erfüllen. Werden die Einkommen der Bundesangestellten geändert, sind "analoge Änderungen für den Klerus zu treffen".

Amtsverschwiegenheit

Geregelt ist im Konkordat aber auch, dass Geistliche vor Gerichtsbehörden oder anderen Behörden keine Auskunft erteilen müssen, wenn sie Informationen "unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit" bekommen haben. Weiters sind Geistliche und Ordenspersonen vom Geschworenen- und Schöffenamt befreit. Im Falle einer strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das Gericht den zuständigen Diözesanordinarius zu informieren. Und: "Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden." (APA)