In Artikel I sichert die Republik der römisch-katholischen Kirche "die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht" zu und anerkennt das Recht der Kirche, "im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen". Weiters ist festgeschrieben, dass die katholische Kirche öffentlich-rechtliche Stellung genießt.
Die Auswahl von Erzbischöfen und Bischöfen steht laut Konkordat dem Heiligen Stuhl zu. Vor der Ernennung wird die Bundesregierung aber informiert, "um zu erfahren, ob sie Gründe allgemein politischer Natur" dagegen hat.
Die wissenschaftliche Ausbildung des Klerus erfolgt laut Konkordat "an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten" oder den von der Kirche errichteten Lehranstalten. Die Zulassung von Professoren und Dozenten ist an die Zustimmung der kirchlichen Behörde gebunden. Wird ein Lehrer von der Kirche als nicht mehr geeignet angesehen, wird er von der Lehrtätigkeit enthoben. Die Seminare für die Priesteramtskandidaten unterstehen "ausschließlich der kirchlichen Oberbehörde".
Religionsunterricht
Artikel VI gesteht der Kirche "das Recht auf Erteilung des Religionsunterrichtes und Vornahme religiöser Übungen für die katholischen Schüler an allen niederen und mittleren Lehranstalten zu". Die Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung kommt der Kirche zu. Die Lehrpläne werden von der Kirchenbehörde aufgestellt, Religionslehrer müssen von der Kirche "als hiezu befähigt erklärt" werden.
In Artikel VII erkennt die Republik den "gemäß dem kanonischen Recht geschlossenen Ehen die bürgerlichen Rechtswirkungen zu". Umgekehrt willigt der Heilige Stuhl ein, dass das "Verfahren bezüglich der Trennung der Ehe von Tisch und Bett den staatlichen Gerichten zusteht".
Weiters wird der Kirche das Recht zugestanden, "Umlagen" einzuheben. Zur "Hereinbringung von Leistungen" wird der Kirche der "staatliche Beistand" gewährt. In Artikel XV verpflichtet sich die Republik, "stets ihre finanziellen Pflichten" zu erfüllen. Werden die Einkommen der Bundesangestellten geändert, sind "analoge Änderungen für den Klerus zu treffen".
Amtsverschwiegenheit