Scan: DER STANDARD, S. 39, Fotocredits siehe Bildunterschriften
Der ORF hat Probleme mit seinem Zentrum am Küniglberg. "Wir müssen wegen jeder Kleinigkeit die Tochter des Architekten Roland Rainer um Erlaubnis fragen, weil es ja ein Kunstwerk ist", so der kaufmännische Direktor des ORF, Alexander Wrabetz. Hätte er eine neue Rundfunkstation aufzusperren, so Wrabetz im profil, würde er einen "billigen Industriearchitekten" beauftragen, denn "damit spart man sich später eine Menge Zores".

Wir sehen, wir haben es mit dem wichtigsten Mann der "größten Orgel des Landes" (Gerd Bacher) zu tun. Öffentliche Auftraggeber lassen künftig nur mehr Plattenbauten errichten und sparen so eine Menge Geld. Die Verantwortung für die Kulturlandschaft Österreich überlassen wir überspannten Häuslbauern, die so viel Geld haben, um es Architekten in den Rachen zu werfen, die glauben, "Kunstwerke" schaffen zu müssen.

Andere Wege geht die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG). Die ließ den Grazer Architekten Hohensinn in Leoben eine Haftanstalt bauen, bei der einem Alexander Wrabetz, denkt er an die Zukunft, das Grausen kommen müsste: Sie verdient nämlich in der Tat die Bezeichnung "Baukunst".

Wird der Chef der BIG in zwanzig Jahren genauso stöhnen wie Wrabetz, wenn in Leoben die ersten Umbauten fällig werden?

Worum geht es? Ist der "billige Industriearchitekt" die Lösung aller Probleme? Es geht ums Urheberrecht. Kein Verlag käme auf die Idee, ein Werk der Literatur, das sich nach 30 Jahren etwas verstaubt anfühlt, von einem jungen Autor modernisieren zu lassen. Da ist das Urheberrecht des Autors vor. In der Architektur ist das nicht anders. Architektur ist als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt. Alles, was ein Architekt entwirft? Nein, und insofern ist der Gedanke an den "billigen Industriearchitekten" nicht so abwegig. Eine Lagerhalle, die nur funktionalen Anforderungen gehorcht und keinerlei individuelle Gestaltung, keine Handschrift des Planers erkennen lässt, ist kein "Werk im Sinn des Urheberrechts" und daher auch nicht geschützt.

Es geht also um das Eigenartige, das Individuelle, das Werk, durch das die Persönlichkeit seines Schöpfers gewissermaßen durchschimmert. Genauso wenig wie jede Textzeile, jedes Gekritzel auf Papier ein Werk ist, ist auch nicht alles, was gebaut wird, urheberrechtlich geschützt. Allerdings muss Architektur nicht Kunst wollen, um geschützt zu sein - auch reine Zweckbauten können den Schutz des Urheberrechts genießen, wie etwa eine Fabrik. Diese kann "nach ihrer Gliederung, der Massenverteilung, überhaupt nach der Art, wie die wirtschaftlichen und betriebsmäßigen Aufgaben baulich gelöst sind, ein hervorragendes Kunstwerk sein" - so schon das Oberlandesgericht Wien 1928. "Die architektonische Leistung muss jedenfalls über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen" (Oberlandesgericht Karlsruhe 1985).

Deutsche Gerichte haben dementsprechend den Urheberrechtsschutz bejaht für ein Schwimmbad mit besonderem Zeltdach und individueller Raumaufteilung, die gelungene Anordnung eines Verwaltungsgebäudes, eine harmonisch in die Umgebung eingefügte Wohnanlage, die besondere Ausgestaltung einer Friedhofsmauer und eines Treppenhauses und schließlich die einfallsreiche und außergewöhnliche Kombination verschiedener Gestaltungselemente bei der WC-Anlage einer Autobahnraststätte.

Heißt "urheberrechtlich geschützt" nun, dass der Eigentümer mit dem Bauwerk gar nichts anfangen darf? Es gehört ihm doch! Auch der Picasso, den Sie zu Hause hängen haben, gehört Ihnen - Sie dürfen ihn aber trotzdem weder bearbeiten noch vervielfältigen. Eigentum und Urheberrecht ist zweierlei.

Wer darf was?

Darf der Eigentümer also gar nichts? So ist es wiederum auch nicht, denn ein Bauwerk ist im Gegensatz zu anderen urheberrechtlichen Werken in hohem Maße zweckbestimmt und von den Interessen seines Eigentümers mitgeprägt. Allerdings sind schon nach dem Urheberrechtsgesetz Änderungen zulässig, "die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden." Dazu zählen nun sicherlich Eingriffe wegen baulicher Mängel, baupolizeiliche oder gewerberechtliche Auflagen oder die Behebung technischer Probleme.

Heikel wird es bereits bei Zweckänderungen, wie man am Beispiel der "Stadt des Kindes" in Wien-Weidlingau sieht, die von Anton Schweighofer Anfang der 70er-Jahre errichtet wurde. Heute bringt man sozial gefährdete Kinder und Jugendliche nicht mehr an einem einzigen Ort konzentriert unter, sondern verteilt sie auf Wohngemeinschaften und Wohnungen. Die "Stadt des Kindes" ist ein architekturgeschichtliches und sozialpolitisches Dokument. Wird die Gemeinde Wien als Eigentümerin nun zum Sklaven des Architekten?

Wenn man rechtzeitig an die möglichen Probleme denkt - nämlich vor Auftragserteilung - dann helfen gut durchdachte Verträge, in denen sich der Bauherr jene Rechte einräumen lässt, die er in den kommenden Jahrzehnten brauchen wird. Auch die Vereinbarung einer mit Experten besetzten Schiedskommission für den Streitfall ist denkbar. Wenn aber weder Vereinbarungen getroffen wurden noch das Wechselspiel von Respekt des Bauherren für die geistige Leistung des Architekten und Verständnis des Architekten für die - oft wirtschaftlich diktierten, siehe ORF - Interessen des Eigentümers nicht funktioniert, wird es für den Eigentümer eng.

Nur Mut, Herr Wrabetz!

Einen schikanösen Justament-Standpunkt wird der Architekt nicht durchbringen. Stehen aber mehrere Änderungsvarianten zur Diskussion, so wird der Eigentümer jene wählen müssen, die den Charakter des Bauwerks am ehesten erhält, mag sie auch kostspieliger sein.

Und so wollen wir Alexander Wrabetz Mut zusprechen, bei allem Verständnis für seine ökonomischen Nöte. Wir wissen es zu schätzen, dass der ORF seinerzeit Roland Rainer und nicht einen "billigen Industriearchitekten" beauftragte. Und wir wissen es zu schätzen, wenn sich der ORF seiner Verantwortung als Eigentümer dieses wesentlichen Beispiels österreichischer Baukunst bewusst ist und dieses für die Allgemeinheit bewahrt. (DER STANDARD, Printausgabe, 29./30.10.2005)