Wien - Verfassungsrechtliche Bedenken äußert das Bundeskanzleramt in einer neuen Stellungnahme zum Entwurf für das Gesetz zur Schaffung Pädagogischer Hochschulen (PH). Grund ist der in Paragraf 2 Absatz 2 enthaltene Passus, wonach die PH die ihnen übertragenen Aufgaben "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbstständig und eigenverantwortlich (autonom) besorgen". Eine solche Regelung dürfe nicht einfachgesetzlich geregelt werden.

Problem dabei: Eine eigene Verfassungsbestimmung würde der Zustimmung der SPÖ bedürfen, die allerdings heftige Kritik am Entwurf übt und bereits einen Gang zum Verfassungsgerichtshof in Aussicht gestellt hat.

Die weiterhin geltende Verfassungsbestimmung des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 (um diese herum wurde das neue Universitätsgesetz geschaffen, Anm.) kommt nach Ansicht des Bundeskanzleramts als verfassungsgesetzliche Grundlage nicht in Frage: "Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechen jedoch nicht denen der Universitäten im Sinne des Universitätsorganisationsgesetzes 1993." Kernpunkte der Aufgaben der Unis seien etwa die Entwicklung der Wissenschaft sowie die wissenschaftliche Berufsvorbildung und Qualifikation, während die Aufgabe der PH hauptsächlich in der Ausbildung in pädagogischen Berufsfeldern bestehe. Schluss des Bundeskanzleramts: "Verfassungsrechtlich ist es somit nicht zulässig, die Pädagogischen Hochschulen einfachgesetzlich von Weisungen und von der umfassenden Gesetzesbindung freizustellen."

Die neue Stellungnahme ersetzt eine Version, in der sich das Bundeskanzleramt für Eignungstests für Studienwerber an den PH ausgesprochen hatte. Diese Forderung wird in der neuen Fassung nicht mehr erhoben. (APA)