Bei Kündigungen, egal ob vom Dienstgeber oder vom Dienstnehmer ausgesprochen, stellt sich meist die Frage nach dem Schicksal des noch nicht verbrauchten Urlaubsrestes. Während Dienstgeber daran interessiert sind, dass der Resturlaub in der Kündigungsfrist verbraucht wird, ziehen Dienstnehmer die Abgeltung in Geld vor.

Bis zum Inkrafttreten des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 (ARÄG 2000) war die Regelung eher arbeitnehmerfreundlich: Dienstnehmer konnten die Auszahlung ihres unverbrauchten Urlaubes verlangen, wenn die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate betrug. Bei längerer Kündigungsfrist musste der Dienstnehmer den Urlaub nur dann nehmen, soweit es ihm möglich und zumutbar war.

Auffassungsänderung

In seinem ersten Urteil zur Rechtslage nach dem ARÄG 2000 ist der Oberste Gerichtshof (9 Ob A 2/05t) zu einer anderen Auffassung gelangt: Demnach ist der Dienstnehmer nach Ausspruch der Kündigung verpflichtet, seinen Resturlaub "in einem zumutbaren Ausmaß" während der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Entscheidend für die Zumutbarkeit - und damit für das Ausmaß des zu verbrauchenden Urlaubs - ist die Länge der Frist, das Ausmaß der offenen Urlaubsansprüche sowie die Möglichkeit, Urlaub in dieser Zeit vernünftigerweise zum Erholungszweck zu nutzen. Anders als früher ist ein Urlaubsverbrauch nunmehr auch bei Kündigungsfrist unter drei Monaten zumutbar.

Mehr wird zumutbar

Im konkreten Fall stellte der Dienstgeber den Dienstnehmer mit der Kündigung vom Dienst frei und verlangte einen Verbrauch des Resturlaubs. Bei einer Kündigungsfrist von fast 5 Monaten und einem Urlaubsrest von 91 Tagen erachtete der OGH den Verbrauch von 35 Urlaubstagen als zumutbar.

Der OGH betont in seinem Urteil, dass der Urlaub vorrangig Erholungszwecken dient und ein "Horten" ebenso vermieden werden soll wie eine Abgeltung in Geld. In diesem Sinne sieht etwa § 7 UrlG explizit vor, dass Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, nicht verbrauchten Urlaub in Geld abzulösen, unwirksam sind. Aus dem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen: Dienstgeber sollten ihren Mitarbeitern bei Ausspruch der Kündigung den Verbrauch ihres Urlaubes anbieten und sie vom Dienst freistellen. Tun sie dies nicht, ist der gesamte offene Urlaubsrest auszuzahlen, selbst wenn dem Dienstnehmer der Verbrauch zumutbar ist. Dienstnehmer können nicht mehr damit rechnen, nach einer Kündigung ihren vollen Urlaubsrest ausbezahlt zu erhalten. Werden sie vom Dienst freigestellt, müssen sie ihren Urlaub in einem zumutbaren Ausmaß verbrauchen - sonst verfällt er ersatzlos. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 13.9.2005)