Wien - Mit dem neuen österreichischen Kartellrecht - dem neuen Kartellgesetz und novellierten Wettbewerbsgesetz - wird das Kartellverbot an EU-Recht angepasst. Kartelle sind ab 1. Jänner 2006 auch nach österreichischem Recht entweder verboten oder nach gewissen Kriterien ausgenommen ("Legalausnahme").

Die bisher mögliche Genehmigung durch das Kartellgericht gibt es nicht mehr. Weitere Eckpfeiler sind die automatische Ausnahme gewisser Kartelle, die Einführung der Kronzeugenregelung und die Anhebung der Aufgriffsschwelle für Zusammenschlüsse.

Bagatellkartelle

Vom Kartellverbot per Gesetz jedenfalls ausgenommen sind so genannte Bagatellkartelle. Das sind Kartelle, an denen Unternehmen beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 Prozent und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 Prozent haben.

Die Prozentsätze seien zu hoch und undifferenziert, kritisierten heute die beiden Binder Grösswang-Rechtsanwälte Raoul Hoffer und Johannes Barbist. Weiters ausgenommen vom Kartellverbot ist auch die so genannte Buchpreisbindung. Ausnahmen gibt es auch für den landwirtschaftlichen Bereich.

Austriaca

Einige so genannte "Austriaca" wurden ebenfalls belassen. So wurden Wettbewerbsbeschränkungen im Genossenschaftsbereich und zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz (BWG) belassen.

Unter letzteres fällt der von der Bank Austria Creditanstalt (BA-CA) auf EU-Ebene bekämpfte Haftungsverbund von Erste Bank und Sparkassen. Weiters ist nach österreichischem Recht - abweichend von der EU-Regelung - bereits eine Beteiligung von 25 Prozent ausreichend, um eine Anmeldung durchführen zu müssen.

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen noch bis längstens Ende 2006 vollzogen werden. Danach sollte von den beteiligten Unternehmen überprüft werden, ob das Kartell noch ins neue Regime passt. Die Verantwortung dafür liegt bei den Unternehmen.

Unternehmen müssen in Zukunft nämlich selbst beurteilen, ob eine von ihnen geschlossene Vereinbarung kartellrechtswidrig sein könnte. Die bisher mögliche Genehmigung durch das Kartellgericht gibt es nicht mehr. Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.

Aufgriffsschwellen angehoben

Die Aufgriffsschwellen für die Überprüfung von Zusammenschlüssen wurden im neuen Kartellrecht angehoben. Zusammenschlüsse von Unternehmen bedürfen demnach ab 2006 der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr folgende Umsatzerlöse erzielten: weltweit insgesamt mehr als 300 Mio. Euro, im Inland mehr als 30 (bisher: 15) Mio. Euro oder mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als 5 (2) Mio. Euro. Für Medienunternehmen und Mediendienste werden die Zahlen mit 200 bzw. 20 multipliziert. Wird eine der drei Schwellen überschritten, muss das Kartell angemeldet werden.

Ein Unternehmen, das an einem Kartell beteiligt ist, kann sich dadurch reinwaschen, dass es dieses Kartell anzeigt. Führt diese Anzeige tatsächlich zur Offenlegung des Kartells, sieht die "Kronzeugenregelung" vor, dass dieses Unternehmen mit Straffreiheit oder mit erheblicher Erleichterung der Geldbußen rechnen kann.

Das neue Kartellgesetz beinhaltet nach wie vor eine zweigliedrige Kartellbehördenstruktur mit Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und Bundeskartellanwalt, die jeweils kartellrechtliche Ermittlungen durchführen und Anträge beim Kartellgericht stellen können, sowie dem Kartellgericht als eigentlich entscheidungsgefugte Instanz. (APA)