Hamburg - Der Deutsche Bundestag hat kein Recht, sich in
einer politisch verfahrenen Situation selbst aufzulösen. Das kann nur
der Bundespräsident - wenn der Bundeskanzler das Vertrauern der
Parlaments-Mehrheit verliert, oder wenn die Kanzlerwahl scheitert.
Fall Eins ist eingetreten. Das Grundgesetz sagt: Auf Vorschlag des
Bundeskanzlers kann der Bundespräsident binnen 21 Tagen das Parlament
auflösen, wenn der Kanzler eine Vertrauens-Abstimmung verloren hat.
Nach Auflösung des Bundestags muss innerhalb von 60 Tagen neu
gewählt werden. Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Parlaments
bleibt der alte Bundestag im Amt und kann Gesetze beschließen.
Gegen die Entscheidung des Präsidenten zur Bundestags-Auflösung
können Abgeordnete das Bundesverfassungsgericht anrufen. Denn ihr
Mandat dauert eigentlich bis zum Ende der Legislaturperiode. Im
aktuellen Fall wurden bereits zwei Klagen angekündigt. Eine
Entscheidung des Gerichts wird in etwa vier Wochen erwartet. (APA/dpa)