Hamburg - Der Deutsche Bundestag hat kein Recht, sich in einer politisch verfahrenen Situation selbst aufzulösen. Das kann nur der Bundespräsident - wenn der Bundeskanzler das Vertrauern der Parlaments-Mehrheit verliert, oder wenn die Kanzlerwahl scheitert.

Fall Eins ist eingetreten. Das Grundgesetz sagt: Auf Vorschlag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident binnen 21 Tagen das Parlament auflösen, wenn der Kanzler eine Vertrauens-Abstimmung verloren hat.

Nach Auflösung des Bundestags muss innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden. Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Parlaments bleibt der alte Bundestag im Amt und kann Gesetze beschließen.

Gegen die Entscheidung des Präsidenten zur Bundestags-Auflösung können Abgeordnete das Bundesverfassungsgericht anrufen. Denn ihr Mandat dauert eigentlich bis zum Ende der Legislaturperiode. Im aktuellen Fall wurden bereits zwei Klagen angekündigt. Eine Entscheidung des Gerichts wird in etwa vier Wochen erwartet. (APA/dpa)