Zulässig
Das OLG München wird in dem Verfahren zu entscheiden haben, ob es für ein Presseorgan zulässig ist, über Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu berichten. Die Musikindustrie war mit einem solchen Antrag in der ersten Instanz vor dem Landgericht München gescheitert. Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung von heise online weder um Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener "Kopierschutzknacker" noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen. Vielmehr sei diese Art der Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse.
Verbot
Verboten wurde dem Heise Zeitschriften Verlag dagegen in erster Instanz das Setzen eines Links auf die Unternehmens-Webseite des Softwareherstellers. Nach Ansicht des Landgerichts sei der Verweis nicht durch die Pressefreiheit geschützt. Diese müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen. Über die Berufung gegen das Urteil, das in Fachkreisen auf herbe Kritik stieß, wird am Donnerstag, den 28. Juli vor dem Oberlandesgericht München verhandelt.
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