Wien - Die Annahme von "unangemessenen Geschenken" ist Ärzten in ihrem Verhaltenskodex verboten. Richtlinien mit Strafen

In von der Vollversammlung der Ärztekammer Ende Juni beschlossenen Richtlinien über den ärztlichen Umgang mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie ist festgehalten, dass bereits die erste Verfehlung dagegen mit disziplinären Maßnahmen zu ahnden ist. Diese reichen von einer Verwarnung und Untersagung bis zu Geldstrafen und im Wiederholungsfall sogar einem befristeten Berufsverbot.

"Unangemessene" Geschenke

Nicht gestattet ist den Ärzten nach diesem sogenannten "Code of Conduct" die Annahme "unangemessener Zuwendungen, Geschenke oder anderer Vorteile". Zum Beispiel dürfen geringwertige Bürohilfsmittel entgegen genommen werden, wenn sie ursprünglich und unmittelbar mit der üblichen ärztlichen Tätigkeit verbunden und zweckdienlich sind. Erlaubt ist auch die Annahme von Ärztemustern, allerdings nur im Rahmen der einschlägigen arzneimittel-rechtlichen Bestimmungen.

Regeln für Veranstaltungen

Auch für die Teilnahme an Veranstaltungen gibt die Kammer den Ärzten Regeln vor. Dienen Veranstaltungen, die von der Industrie organisiert und finanziert werden, der Wissenschaft, der Fortbildung oder der ärztlichen Berufspraxis, so können Ärzte teilnehmen. Dabei sollte aber der Informationsgewinn inhaltlich wie zeitlich im Vordergrund stehen. Tagungsort, Freizeitprogramm und gesellschaftliche Aspekte haben sich diesem Ziel eindeutig unterzuordnen. Einladungen zu Veranstaltungen im Ausland dürfen nur angenommen werden, sofern es sich um internationale medizinisch-wissenschaftliche Veranstaltungen oder um die Besichtigung wissenschaftlicher oder produktionstechnischer Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für die Durchführung oder die Präsentation medizinischer Studien.

Reisekosten Die Kosten für die Anreise, Aufenthalt und Einladungen "jeglicher Art" dürfen nur bei der Teilnahme an ausschließlich berufsbezogenen und wissenschaftlichen Veranstaltungen abgegolten werden. Verboten ist die Kostenübernahme für Begleitpersonen. Für Leistungen, etwa Vortragstätigkeit, die im Rahmen einer medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltung erbracht werden, kann ein angemessenes Honorar angenommen werden, wenn die Finanzierung dem Veranstalter gegenüber offen gelegt wird. (APA)