Der Fall Plame hängt am Paragrafen 421 des "Intelligence Identities Protection Act" von 1982. Dort wird der Schutz "gewisser" Geheimagenten, Informanten und Quellen geregelt. Jeder, der Zugang zu Informationen über diese hat, Agenten enttarnt oder Informationen liefert, die zu deren Enttarnung führen, ist dem Gesetz nach mit Freiheitsentzug bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Dieses Gesetz bildet die Grundlage für eine "Grand Jury"-Ermittlung, in der Sonderstaatsanwalt Patrick Fitzgerald klären soll, wer das "Leck" im Zusammenhang mit der Enttarnung Valerie Plames war. Dazu hat er auch die Befugnis, Beugehaft zu verhängen.

Kolumnist Robert Novak hat Plames Namen als Erster genannt. Offenbar kooperiert er und hat seine Quelle preisgegeben. Das müsste für Fitzgerald reichen - es sei denn, die Quelle hatte keinen autorisierten Zugang zu den inkriminierten Informationen und wäre so dem Gesetz nach nicht strafbar. Fitzgerald könnte weitere Aussagen - wenn, wie im Fall Miller, nötig mit Beugehaft - einholen wollen. (red/DER STANDARD, Printausgabe, 20.7.2005)