Sicherheitsmängel nicht konkret nachweisbar
In dem Urteil des Gerichts heißt es, die Klage sei abgewiesen worden, "da Sicherheitsmängel nicht konkret nachweisbar" seien. Zuvor hatte das Bezirksgericht Hernals Glawischnig in erster Instanz Recht gegeben.
Gemeinsam mit einer anderen Klägerin klagte Eva Glawischnig die Slovenske Elektrarne wegen Gefährdung durch radioaktive Immissionen, die vom Atomkraftwerk Mochovce ausgingen.
Zweite Instanz
Während das Erstgericht, das Bezirksgericht Hernals, der Auffassung war, dass dieser Unterlassungsanspruch zu Recht besteht, stellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen nunmehr in zweiter Instanz klar, dass die Klägerinnen die Voraussetzungen für einen derartigen vorbeugenden Unterlassungsanspruch zu beweisen hätten, ihnen dies aber nicht gelungen war.
Slowakische Schutzbestimmungen
Laut Urteilsbegründung "wäre das Atomkraftwerk zwar wegen der weniger strengen slowakischen Strahlenschutzbestimmungen beispielsweise in Deutschland nicht genehmigt worden. Aber selbst wenn man die strengeren deutschen Bestimmungen anwendet, könnten daraus noch keine konkreten Rückschlüsse auf die fehlende Reaktorsicherheit gezogen werden.
Bauart
Auch aus der Bauart des Reaktors ließen sich keine konkret fassbaren Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit eines größeren Austritts radioaktiver Substanzen ableiten. Die Brandschutzbestimmungen entsprechen westlichen Standards; grobe Mängel im Frühwarnsystem oder bei der Erdbebensicherheit waren ebenfalls nicht feststellbar.
Vorbeugende Unterlassungsklage