Immer wieder melden sich bei der Arbeiterkammer Kundinnen des Arbeitsmarktservice, die sich nicht ausreichend darüber informiert fühlen, dass das AMS auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen muss. Im jüngsten konkreten Fall hat eine Betroffene durch dieses Versäumnis erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.

Die Mutter von zwei Kindern im Alter von elf und neun Jahren wurde bei zwei vom AMS vermittelten Stellen abgelehnt, weil sie jeden Dienstag um 11 Uhr mit ihrem älteren Kind – es ist behindert – zu einer Therapie muss. Der AMS-Berater legte ihr schließlich nahe, auf ihren Notstandshilfe-Bezug zu verzichten, weil sie "so nicht vermittelbar" sei.

Erst nachdem sie eingewilligt hatte, erfuhr sie, dass ihre Kinderbetreuungspflicht berücksichtigt werden hätte müssen. Daraufhin meldete sich wieder arbeitslos. Trotz mehrmaliger Intervention der Arbeiterkammer hat die Frau die Notstandhilfe bisher nicht nachbe-zahlt bekommen.

"Wir würden uns wünschen, dass die AMS-Führung die Beraterinnen und Berater anweist, ihre Kunden ordnungsgemäß über deren Rechtsansprüche aufzuklären", sagt dazu AK-Präsident Johann Kalliauer. Die Betreuungspläne seien dazu da, um für beide Seiten sichtbar zu machen, welche Rahmenbedingungen gelten. "Dieses Instrument muss besser genutzt werden. Es reicht nicht aus, allgemeine Floskeln wie 'gesundheitliche Einschränkungen' oder 'Kinderbetreuung' hineinzuschreiben", so Kalliauer. Vielmehr müsse konkret aufgelistet werden, welche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und für welchen Zeitraum keine Kinderbetreuung verfügbar sei. (red)