Angebot an Streubesitz wird aufgebessert
In einem Kommunique hat die ÖVAG am Freitag Abend die - an das Vollwirksamwerden der Vereinbarungen vor allem mit Raiffeisen gebundene - kommende Aufbesserung des Preises für den Streubesitz bestätigt.
Wörtlich heißt es: "Die von der Österreichischen Volksbanken-Aktiengesellschaft (ÖVAG) mit der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) am 14. Juni unter Vorbehalten geschlossene Vereinbarung über den Erwerb von weiteren Aktien an der Investkredit von RZB, Raiffeisen Landesbank Niederösterreich-Wien AG (RLB NÖ-Wien) und Bank Austria Creditanstalt (BA-CA) zum Kaufpreis von 141 Euro pro Aktie, die zu einer Aufstockung der Beteiligung der ÖVAG an der Investkredit AG auf über 97 Prozent führen würde, wurde bisher nicht rechtswirksam.
Aktionäre, die das Öffentliche Übernahmeangebot während der Annahmefrist (einschließlich Nachfrist) angenommen haben, erhalten deshalb in Erfüllung des Übernahmeangebots innerhalb der Zahlungsfrist (1. Juli 2005, also heute) 123 Euro pro Aktie.
Sollten durch die in Aussicht genommene Transaktion innerhalb des im Übernahmeangebot genannten Zeitraums von neun Monaten ab 17. Juni 2005 Aktien zu besseren Konditionen als im abgelaufenen Übernahmeverfahren (also zu mehr als 123 Euro) erworben werden, wird es zu einer Nachzahlung im Rahmen der Nachzahlungsgarantie gemäß Übernahmeangebot kommen", so die ÖVAG-Mitteilung."
Für die früheren Paket-Aktionäre, die bereits Anfang des Jahres ihre Invest-Aktien an die ÖVAG abtraten (Erste Bank, BAWAG, Städtische) bleibt es bei 123 Euro, heißt es zur APA. Darüber hinaus gibt es keine Erklärungen aus der ÖVAG.
Großes Interesse an NÖ Hypo
Wie berichtet will Raiffeisen von der ÖVAG deren 41-prozentige Beteiligung an der niederösterreichischen Hypo-Bank. Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien hat dem Vernehmen nach eine Option darauf, die im Herbst endet (Oktober). Das Land Niederösterreich - Hypo-Mehrheitseigentümer - hat zunächst ein Aufgriffsrecht auf diese Anteile, die dann vom Land weiter verkauft werden würden. Deshalb muss mit dem Land eine letztgültige Einigung herbeigeführt werden.