Innsbruck/Wien – Die Protokolle der Alpenkonvention sind „im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anzuwenden“, heißt es in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), der auf den unmissverständlichen Nationalratsbeschluss vom Dezember 2002 verweist.

„Durch diese oberstgerichtliche Entscheidung wird die Bedeutung der Protokolle der Alpenkonvention noch einmal gefestigt und außer Streit gestellt“, betont Peter Haßlacher, Raumplaner im Österreichischen Alpenverein und NGO-Vertreter im Ständigen Ausschuss der Alpenkonvention.

Vor einem Jahr hatte der Umweltsenat in Wien ein Skigebietsprojekt in Mutters bei Innsbruck durch Anwendung des Bodenprotokolls zu Fall gebracht. Unmissverständlich heißt es dort, dass „Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in labilen Gebieten nicht erteilt werden“. In der Beschwerde des Projektwerbers wurde unter anderem damit argumentiert, dass alle Berghänge labil seien und damit keine Skipisten mehr gebaut werden könnten. Dem widerspricht der VwGH: „labiles Gebiet“ werde auch mit „Rutschhang“ und „Rutschterrain“ umschrieben und sei im juristischen und geologischen Sinne ein fassbarer Begriff.

Keine konkreten Zahlen

Auf eine Abschätzung, wie viele in Diskussion stehender Skigebietsprojekte von diesem nicht durch Ausgleichsmaßnahmen umgehbaren Kriterium betroffen sein könnten, will sich Haßlacher nicht einlassen. Haßlacher verweist auf einen demnächst vorliegenden Leitfaden zur rechtlichen Implementierung der Alpenkonvention, den das Umweltministerium derzeit erarbeitet.

Die Zukunft der Alpenkonvention wünscht sich Haßlacher in einer „ausgewogenen Balance“ zwischen der eines Rechtsinstruments mit Ordnungscharakter und der „Umsetzung der Protokollinhalte anhand von Projekten für die und mit der Bevölkerung; in Verbindung mit geänderten regionalpolitischen Rahmenbedingungen“. (hs, DER STANDARD Printausgabe, 01.07.2005)