Wie viel vom Privatleben eines Politikers in den Medien gezeigt werden darf, wird derzeit rege diskutiert. Auch für Juristen ist diese Frage, nicht zuletzt nach dem so genannten "Caroline-Urteil" und rund um Finanzminister Karl-Heinz Grasser, höchst aktuell. Daniel Ennöckl (Universität Wien) vertrat am Freitag bei einem Symposium in Wien die Ansicht, dass das (nicht rechtskräftige) Urteil gegen News wegen Grassers "Schmusefotos" "sehr richtig" war. Allerdings: Wer sein Privatleben bewusst den Medien öffne, könne auch nur "bedingt" argumentieren, dass kein berechtigtes Interesse an seiner Person gebe.

Das Medienrecht (Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereich) sowie das Urheberrecht (Bildschutz) bilden die beiden Säulen der Diskussion. Hinzu kommt die Frage, ob es sich bei der betroffenen Person um eine "public figure", also eine Person des öffentlichen Lebens, handelt, und ob ein "berechtigtes Informationsinteresse" der Öffentlichkeit an den gezeigten Vorgängen besteht.

"public figure"

Im Falle der Pariser Kussfotos mit Karl-Heinz Grasser und Fiona Swarovski stellte Ennöckl fest: Grasser sei wohl zweifellos eine "public figure", die Parisreise sei aber in keinem Zusammenhang mit seiner öffentlichen Funktion gestanden. "Aus der Preisgabe eines Teils des Privatlebens ist noch nicht der Schluss gegeben, dass der Betreffende seinen gesamten höchstpersönlichen Lebensbereich offen legen will", so der Jurist.

Dennoch - das Argument, dass Grasser selbst in der Vergangenheit immer wieder bewusst die Öffentlichkeit auch mit privaten Anliegen gesucht habe, ist nicht vom Tisch zu wischen. "Ein Minister, der seine Verlobte in Begleitung von Fotografen vom Spital abholt", müsse "harmlose" Abbildungen akzeptieren. Dies gilt nach Ansicht Ennöcks für ein weiteres in "News" abgedrucktes Foto, das Grasser und Swarovski bei einem Einkaufsbummel in New York zeigt. Grasser hat Ennöckls Wissensstand zufolge keine Klage dagegen erhoben. Nach Ansicht Ennöckls handelt es sich auch "nicht um einen Eingriff in die Intimsphäre". Geltend gemacht werden könnte also allenfalls der Bildschutz, wobei aber eben das erwähnte "Vorverhalten" Grassers in Betracht zu ziehen sei. (APA)