Im Rahmen der Serie "A-typische Beschäftigung" informieren die SPÖ-Frauen über den freien Dienstvertrag:

"Freie DienstnehmerInnen verpflichten sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, eine Leistung zu erbringen. Sie sind nicht weisungsgebunden und können sich ihre Zeit frei einteilen. Ein freier Dienstvertrag liegt dann vor, wenn der/ die DienstnehmerIn die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und mit den Betriebsmitteln des Auftragsgebers / der Auftragsgeberin arbeitet.

Seit 1. August 2004 muss der / die Auftraggeber/in verpflichtend einen Dienstzettel ausgeben. Freie Dienstverhältnisse unterliegen keinem Kollektivvertrag und es besteht auch keine gesetzliche Interessenvertretung.

Übersteigt das Bruttogehalt die Geringfügigkeitsgrenze von 323,46 Euro liegt Sozialversicherungspflicht vor. Ab diesem Betrag sind freie DienstnehmerInnen kranken-, unfall- und pensionsversichert, allerdings nicht arbeitslosenversichert. Es gilt folgender Beitragssatz: 17,4 Prozent für den/die DienstgeberIn, 13,8 Prozent für den/die DienstnehmerIn. Die Anmeldung bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse durch den/die Dienstgeberin muss sofort mit Beginn der Tätigkeit erfolgen, auch wenn der Betrag unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wird er / sie zu einer Nachzahlung in der Sozialversicherung verpflichtet, muss der / die Dienstgeberin die gesamten Beiträge zahlen und darf dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin die Sozialversicherung nicht in Rechnung stellen.

Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin ist verpflichtet die Abmeldung vorzunehmen, und den freien Dienstnehmer / die freie Dienstnehmerin davon in Kenntnis zu setzen."

Bei den SPÖ Bundesfrauen kann ein Gutschein für ein Beratungsgespräch bei den FSG-Frauen angefordert werden. (red)