Ist die Maschine überbucht, muss der Flugpreis rückerstattet oder für eine anderweitige Beförderung gesorgt werden. Außerdem hat der Kunde Anspruch auf Essen, Trinken, wenn nötig Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefongespräche, Faxe oder E-Mails. Dazu muss je nach Entfernung eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Auch bei Flugannullierungen stehen dem Fluggast diese Leistungen zu. Beim Anspruch auf Ausgleichszahlung gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese kann zum Beispiel dann entfallen, wenn der Flug aufgrund von "außergewöhnlichen Umständen" annulliert wird. Die wenigsten Konsumenten wissen jedoch über diese Rechte Bescheid, weil die Fluglinien ihrer Verpflichtung darüber zu informieren, nicht nachkommen. Die Folge: Immer wieder fallen Konsumenten um berechtigte Ansprüche um.
Die Problematik der "außergewöhnlichen Umstände"
Häufig ist es zudem so, dass die Fluglinien sich ihrer Verantwortung entziehen, indem sie die "außergewöhnlichen Umstände" sehr großzügig zu ihren Gunsten interpretieren. Möglich ist dies deshalb, weil sie in der Verordnung nicht näher beschrieben sind. Großen Spielraum lassen etwa Hinweise auf "technische Gebrechen" oder "schlechte Wetterverhältnisse" zu. "Wir raten den Konsumenten, sich mit solchen Erklärungen nicht abspeisen zu lassen, sondern auf der Leistung einer Ausgleichszahlung zu bestehen", empfehlen die Konsumentenschützer der AKNÖ. Gelingt es den Konsumenten nicht, ein für sie zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen, sollten sie sich an die Konsumentenschützer wenden.