Österreichische Provider müssen Daten von "Raubkopierern" - auch mit dynamischen IP-Adressen - herausgeben.

150 Verfahren wurden bereits gegen österreichische "Raubkopierer" eingeleitet, 53 davon wurden davon außergerichtlich bereinigt, in mehreren Fällen wurden Zivilklagen eingebracht, berichtete Franz Medwenitsch, Geschäftsführer der IFPI -Austria (Verband der Österreichischen Musikwirtschaft) im Chat im WebStandard.

Unklar war aber bisher, unter welchen Voraussetzungen die Daten der Inhaber der IP-Adresse von den Providern bekannt gegeben werden müssen.

Statische und dynamische IP-Adressen

Grundsätzlich wird dabei immer zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen unterschieden. Statische IP-Adressen können eindeutig zugeordnet werden, so ist auch der User eindeutig identifizierbar.

Positionspapier der ISPA,

Anfragen zu statischen IP-Adressen müssen laut einem Positionspapier der ISPA, die Vertretung der österreichischen Internet Service Provider, beantwortet werden, allerdings nur gegen richterliche Anordnung. Bei der Ausforschung dynamischer IP-Adressen müssen Logfiles ausgewertet werden, die allerdings, außer zu Verrechnungszwecken, gar nicht gespeichert werden dürfen. Eine Anforderung nach diesen Daten bedarf auf jeden Fall einer richterliche Anordnung, so die ISPA.

Oberlandesgericht Wien

Nun hat das Oberlandesgericht Wien (OLG) einen alten Beschluss aufgehoben. Ursprünglich hatte Ratskammer des Landesgericht für Strafsachen Wien geurteilt, dass die Bekanntgabe von Stammdaten einer dynamischen IP-Adresse einer Rufdatenrückerfassung entspricht, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 149a ff Strafprozessordnung zulässig ist (Der WebStandard berichtete).

Strafrahmen

Dies darf aber laut Gesetz nur erfolgen, wenn der Strafrahmen für die Tat sechs Monate übersteigt – beim nichtgewerblichen Upload, also dem Anbieten von Musik über Tauschbörsen, beträgt dieser laut Urhebergesetz aber nur maximal sechs Monate.

Dem zu folge hätten ISPs keine Daten herausgeben dürfen, da das Urheberrechtsgesetz keine ausreichende rechtliche Basis dafür bereitstellt,

Neu

Der neuen Entscheidung des Oberlandesgericht Wien (OLG) zu folge haben nun Provider die Verpflichtung Namen und Anschrift eines bestimmten Kunden mitteilen.

3.864 Musikdateien

Diese Entscheidung hat eine Verwertungsgesellschaft durchgesetzt. Sie erstattete Anzeige gegen einen unbekannten Täter, der zu einem bestimmten Zeitpunkt unter einer bestimmten (dynamischen) IP-Adresse in einer Tauschbörse umfangreiches, urheberrechtlich geschütztes Material (3.864 Musikdateien) angeboten hatte und beantragte, den Provider beschlussmäßig anzuweisen, den Inhaber der IP-Adresse bekanntzugeben.

Die Untersuchungsrichterin wies ursprünglich das Auskunftsersuchen der Privatanklägerin ab.

Kein Rufdatenrückerfassung

Das OLG gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Privatanklägerin Folge. Eine IP-Nummer sei mit einer Telefonnummer gleichzusetzen. Die Bekanntgabe des Inhabers einer (bekannten) IP-Adresse sei keine Rufdatenrückerfassung, sondern bloß eine Bekanntgabe von Stammdaten, welche nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlägen, sondern nur dem Datenschutz. Diese Auskunft unterläge nicht den Regeln der § 149a der österreichischen Strafprozessordnung. Auf Grund von § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz sei auf Verlangen Dritter der Nutzer eines Dienstes bekanntzugeben. Keinesfalls könne es im Belieben eines Providers gelegen sein, durch die Wahl der Vergabe entweder statischer oder dynamischer IP-Adressen einer Auskunftspflicht zu unterliegen oder nicht. (red/apa)