Menschen in ein Land zurückzuschicken in denen ihnen Folter droht ist nicht zulässig.

Foto: Sea Watch e.V.

Vor dem Hintergrund europäischen Menschenrechts ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die Abschiebung straffällig gewordener Flüchtlinge erschwert, nicht überraschend. Die Höchstrichter in Luxemburg haben das Verbot, einen Menschen in ein Land zurückzuschieben, in dem ihm oder ihr Folter oder gar der Tod drohen, über das Interesse der Staaten gereiht, diese Person aus ihrem Territorium zu entfernen.

Das heißt: Was in Europa nicht tolerierbar ist, soll mit dem Wissen europäischer Behörden oder Gerichte auch woanders niemandem angetan werden. Das Folterverbot und das Refoulementverbot sind in ihrer Geltung absolut.

Unverständlich, ja irritierend erscheint dieser Spruch hingegen jenen, die den Kontinent in einen Kampf gegen gewaltbereite, gefährliche Ausländer in Flüchtlingsgestalt verstrickt sehen. Die bereit sind, dafür das Grundrecht zu relativieren – und das Urteil bewusst missverstehen. Wenn Innenminister Herbert Kickl das EU-Höchstgericht nun mit dem Vorwurf konfrontiert, vielleicht "Schutzpatron krimineller Flüchtlinge" zu sein, tut er genau das.

Denn er übersieht einen wichtigen Punkt: Verboten haben die Höchstrichter die Abschiebung straffällig gewordener Ausländer hiermit keineswegs. Hierbleiben darf nur, wer laut Spruch europäischer Asylbehörden in der alten Heimat wirklich alles riskiert. Das ist richtig so, alles andere würde den Asylgedanken ad absurdum führen. (Irene Brickner, 14.5.2019)