Die Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz räumt Mietern schon nach fünf Jahren ein Kaufrecht ein.

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Wien – Mit der Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz soll der Kauf entsprechender Wohnungen für Mieter schneller und einfacher erfolgen können. Statt wie bisher nach zehn Jahren sollen Mieter künftig bereits nach fünf Jahren das Recht besitzen, die Wohnung käuflich zu erwerben. Der gemeinnützige Bauträger muss das Objekt zu einem angemessenen Preis anbieten, der etwa vom Verkehrswert des Gebäudes abgeleitet wird. Im Streitfall wird der Preis vom Bezirksgericht amtlich festgelegt.

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Insgesamt muss die gemeinnützige Bauvereinigung dem Mieter die Wohnung im Zeitraum von fünf bis 20 Jahren zumindest dreimal zum Kauf anbieten. Diese Regelungen gelten nur für Wohnungen mit mehr als 40 Quadratmetern. Kleinere Wohneinheiten sollen am Vermietungsmarkt bleiben.

In Begutachtung

"Wir schaffen mit diesem Gesetz, dass 1.000 Wohnungen mehr pro Jahr ins Eigentum übergehen können für Menschen, die in gemeinnützigen Wohnungen leben", sagte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck im Ö1-"Morgenjournal". Der Entwurf geht nun in Begutachtung und soll noch vor dem Sommer beschlossen werden.

Laut einem Bericht der "Presse" soll es auch markante Änderungen hinsichtlich des Personenkreises geben, der künftig Zugang zu Sozialwohnungen hat: Österreichische Staatsbürger sollen nämlich generell bevorzugt werden. Im Speziellen werden auch Opfer von Gewalt bei der Vergabe begünstigt.

Weitere Details der Novelle gab Andreas Sommer, Abteilungsleiter im Wirtschaftsministerium, jüngst auf einem Symposium des Vereins für Wohnbauförderung in Krems bekannt. Demnach ist auch eine Aufwertung der Parteistellung des Gemeinnützigenverbands (GBV) in aufsichtsrechtlichen Belangen geplant.

Regelungen für Vorstände

Bei einer drohenden Übernahme eines gemeinnützigen Bauträgers soll es künftig außerdem möglich sein, zeitlich befristet einen fachkundigen Regierungskommissär zu berufen. Denn "wenn Investorengruppen aufmarschieren, um gemeinnützige Unternehmen aus der Gemeinnützigkeit herauszulösen", stünden ihnen in den Länderaufsichten oft "nur ein, zwei Manderln" gegenüber, meinte Sommer.

Und in Bezug auf die Vermögensbindung der Gemeinnützigen soll es Klarstellungen zu Objektverkäufen geben, eine neue Eigenmittelverzinsung sowie ein Unterbinden von Umgehungsgeschäften. Und auch neue Bezügeregelungen für Vorstände und Geschäftsführer von Gemeinnützigen, da es hier wiederholt zu Kritik vonseiten des Rechnungshofs gekommen ist.

Ebenfalls neu: Gemeinnützige Wohnungen dürfen künftig nicht zu touristischen Beherbergungszwecken vermietet werden. (red, APA, 18.4.2019)