Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Anfang 2018 in Kraft getretene Abschaffung des Pflegeregresses auch für stationär untergebrachte Behinderte gilt. Der Anlassfall stammte aus Salzburg, wo das Land weiter auf deren Vermögen zugreifen wollte, das Landesverwaltungsgericht dies aber für gleichheitswidrig hielt.

Wie der VfGH am Dienstag in einer Aussendung mitteilte, bekam das Landesverwaltungsgericht somit Recht, formal wurde sein Antrag aber zurückgewiesen. Die entsprechende Passage des Salzburger Behindertengesetzes wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie – so der VfGH – bereits mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten ist.

Gesetzesänderung trat am 1. 1. 2018 in Kraft

Damals trat der Paragraf 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Kraft, der es den Ländern untersagt, "im Rahmen der Sozialhilfe" das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen zur Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen.

Diesem Verbot entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen traten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. "Diese Regelung erfasst alle Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie für altersbedingt oder für auf Grund einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden", hieß es in der VfGH-Aussendung.

Salzburg zahlt bis zu 500.000 Euro zurück

"Endlich gibt es eine Klarstellung, dass diese Bestimmung auch für Menschen mit Behinderung gilt. Das war eine unklare Rechtsfrage", sagt der Salzburger Soziallandesrat Heinrich Schellhorn (Grüne) zum STANDARD. "Das hätte der Bundesgesetzgeber klarstellen können." In Salzburg gab es aufgrund dieser Unklarheit auch nach der Abschaffung des Pflegeregresses noch Vermögenszugriffe bei Menschen mit Behinderung, die in eine Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Mit 1.1.2019 hat das Land aber die Vermögenszugriffe ausgesetzt. "Wir werden das Geld an die Betroffenen zurückbezahlen und vom Bund einfordern", sagt Schellhorn. In diesem Jahr seien das etwa 500.000 Euro gewesen. (ruep, APA, 26.3.2019)