Wien – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in letzter Instanz über eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Bawag entschieden, die der Verein rund um Kontoumstellungen betrieben hatte. Das Gericht habe entschieden, dass eine Klausel unzulässig sei, erklärte eine OGH-Sprecherin am Donnerstag.

Die Frage individueller Verbraucheransprüche habe der OGH nicht beantwortet. Wie sich die Entscheidung also auf den konkreten Verbraucher auswirke, ergebe sich aus der Entscheidung nicht.

Zu wenig Information

In der Sache ging es um das Vorgehen der Bawag im Herbst 2016: Die Bank hatte Kunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert – aus Sicht des VKI aber unzureichend, weil ihnen nicht klar gemacht wurde, was sich für sie ändert und welche Leistungen künftig wie viel kosten würden. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage zur Kontoumstellung ein.

Die nun vorliegende OGH-Entscheidung wird vom VKI und Bank unterschiedlich interpretiert. Nach Ansicht des VKI müssen jene Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket umgestiegen sind, die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte zurückerhalten. Aber auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen Bank gewechselt haben, sei eine Rückforderung von Schäden durch den Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich.

Bawag will nichts zahlen

Anders sieht die Bawag die Entscheidung: Die Bank sei aufgrund des Urteils nicht zur Refundierung des Kontoführungsentgelts sowie von anlassbezogenen Entgelten (etwa Transaktionsentgelt) verpflichtet. Die Kunden müssten jedenfalls ein Entgelt bezahlen; nach den Feststellungen im Prozess könne das neue, von der Bank angebotene Kontomodell für Kunden sogar günstiger sein, heißt es in einer Stellungnahme der Bank.(APA)