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Wrackteile einer abgeschossenen Drohne im Jemen.

Foto: REUTERS/Naif Rahma

Münster/Sanaa – Drei Kläger aus dem Jemen haben vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einen Teilerfolg mit einer Klage zu US-Drohneneinsätzen in ihrem Heimatland erzielt. Das Gericht verurteilte am Dienstag die Bundesrepublik Deutschland dazu, sich durch "geeignete Maßnahmen" zu vergewissern, ob eine Nutzung der US-Airbase im rheinland-pfälzischen Ramstein durch die USA für Drohneneinsätze im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet.

Erforderlichenfalls müsse die Bundesrepublik bei den USA auf die Einhaltung des Völkerrechts hinwirken, urteilten die Richter. Die Forderung der Kläger, die Nutzung der Airbase Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze zu unterbinden, wies das Gericht jedoch ab.

Schutzpflicht

Zur Begründung seines Urteils erklärte das OVG, die Bundesrepublik habe eine Schutzpflicht bezogen auf das Leben der Kläger, die sie bisher nicht ausreichend erfüllt habe. Eine solche Schutzpflicht des Staats bestehe bei Gefahren für das Grundrecht auf Leben auch bei Auslandssachverhalten, sofern ein hinreichend enger Bezug zum deutschen Staat bestehe.

Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil die Kläger berechtigterweise Leib- und Lebensgefahren durch völkerrechtswidrige US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Einrichtungen auf der Airbase Ramstein befürchteten.

Es bestünden gewichtige, der Bundesrepublik bekannte oder jedenfalls offenkundige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Airbase Ramstein und dort stationierten eigenen Personals bewaffnete Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen vornähmen, "die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen, wodurch die Kläger rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden".

Revision zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ der OVG-Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Dagegen wird das Münsteraner Gericht die Klage eines Somaliers gegen Deutschland als unzulässig und unbegründet zurück. Der Mann hatte der Bundesrepublik vorgeworfen, sie habe pflichtwidrig nicht bei den USA auf die Unterbindung von Kampfdroheneinsätzen hingewirkt, für die Ramstein und einer US-Liegenschaft in Stuttgart genutzt würden.

Dabei gab der Kläger an, sein Vater sei am 24. Februar 2012 bei einem US-Drogenangriff in Somalia getötet worden. Dagegen befand der vierte OVG-Senat, die Klage sei unzulässig. So sei das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem Vorfall 2012 durch eine bewaffnete US-Drohne getötet worden sei. (19.3.2019)