Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Wenn eine Ehe zerbricht und das Paar sich nicht einvernehmlich scheiden lässt, muss das Gericht entscheiden, wen die Schuld am Scheitern der Ehe trifft. Einer der wichtigsten Scheidungsgründe ist die Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Darunter fällt vor allem der Ehebruch, also der Geschlechtsverkehr mit einer dritten Person. In der Praxis lässt sich ein Seitensprung natürlich nur schwer nachweisen. Meistens redet sich der untreue Ehepartner darauf aus, dass es sich ohnehin nur um eine rein platonische Beziehung gehandelt habe.

Unter Umständen kann zwar schon ein allzu vertrauter und intensiver Umgang mit Personen des anderen Geschlechts als Scheidungsgrund gewertet werden, wenn der andere damit nicht einverstanden ist oder dadurch der Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt wird. Manche Ehepartner wollen aber trotzdem auf Nummer sicher gehen und beauftragen daher einen Privatdetektiv.

Wer zahlt, wenn der Seitensprung auffliegt?

Wenn der untreue Ehepartner dann in flagranti erwischt wird, kann ihn das ganz schön teuer kommen. Nach der Rechtsprechung kann der betrogene Ehepartner die Detektivkosten nämlich vom anderen Teil zurückverlangen, wenn sich der Verdacht erhärtet und der Ehebruch durch die Einschaltung des Detektivs nachgewiesen werden kann. Dies wird damit begründet, dass der betrogene Ehegatte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Klarheit zu verschaffen.

Die Detektivkosten können entweder im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder aber außerhalb eines Scheidungsverfahrens als Schadenersatzanspruch eingeklagt werden. Ein Ersatz ist aber nicht möglich, wenn die Überwachung offensichtlich überflüssig oder von vorneherein aussichtslos war. Außerdem sind nur die angemessenen und üblicherweise anfallenden Kosten zu ersetzen.

Vorsicht: Auch die Affäre kann zur Kasse gebeten werden

Der Anspruch kann übrigens nicht nur gegen den untreuen Ehepartner, sondern unter Umständen auch gegen den beteiligten Dritten (den sogenannten "Ehestörer") geltend gemacht werden. Wer wissentlich mit einer verheirateten Person eine Affäre eingeht, kann nach der Rechtsprechung ebenfalls zur Kasse gebeten werden. Das gilt selbst dann, wenn der verheiratete Partner behauptet, dass er sich sowieso scheiden lassen möchte und die Ehe nur mehr auf dem Papier besteht. Wenn die Affäre nichts von der Ehe weiß oder darauf vertraut, dass der andere bereits geschieden ist, haftet sie allerdings nicht. Eine Erkundigungspflicht besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es gibt ganz eindeutige Indizien, dass der andere verheiratet ist.

Für den betrogenen Ehepartner mag es vielleicht eine gewisse Genugtuung sein, wenn die Affäre des Partners für die Detektivkosten aufkommen muss. Trotzdem ist eine Schadenersatzpflicht des Dritten nur schwer zu rechtfertigen. Die eheliche Treue betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich der Ehepartner. Es ist ausschließlich Sache der Ehepartner, zu entscheiden, wie sie ihre Beziehung gestalten möchten. Wenn einer der beiden sein Eheversprechen bricht, ist er seinem Ehepartner gegenüber dafür verantwortlich, und nur er sollte dafür auch die Konsequenzen tragen. Nachdem der Oberste Gerichtshof aber auch den Ehestörer zur Kasse bittet, sollte man sich in Anbetracht dieser Rechtsprechung sehr gut überlegen, ob man sich mit einer verheirateten Person einlassen möchte. (Carmen Thornton, 19.3.2019)