Wien – Weil er von einem Patienten Bestechungsgelder kassiert haben soll, um diesem schneller eine Lungentransplantation zu ermöglichen, ist ein suspendierter Spitalsarzt am Wiener Landesgericht zu 15 Monaten Haft auf drei Jahre bedingt verurteilt worden. Ein vorbestrafter Mitangeklagter kassierte 30 Monate unbedingt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Der Angeklagte war als Oberarzt am Wiener AKH tätig und soll in seiner Privatpraxis einen aus Griechenland stammenden Patienten kräftig abkassiert haben – dies gegen das Versprechen, er werde ihn auf die Lungentransplantationsliste im AKH setzen bzw. vorrangig behandeln lassen. Der Mediziner – ein Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Pulmologie – war allerdings gar nicht auf der Abteilung für Thoraxchirurgie tätig.

Angeklagter sah sich "nicht schuldig"

Deshalb wurde er von Richter Andreas Böhm auch nicht wegen der angeklagten Vorteilsannahme (Paragraf 305 StGB) verurteilt, sondern wegen Betrugs. Der Arzt habe keinen Einfluss auf die Liste und es gebe keinen Hinweis, dass er in diese Richtung tätig geworden sei, etwa indem er Kollegen bestochen hätte.

Der Angeklagte hatte sich bis zuletzt "nicht schuldig" verantwortet. Von einer Lungentransplantation sei nie die Rede gewesen, allerdings habe er den 68 Jahre alten Lungenkranken intensiv als Wahlarzt behandelt, mit Spezialisten am AKH den Fall ausführlich und unter Einbeziehung von CT-Bildern und Labor-Befunden diskutiert und dafür eine gerechtfertigte Akonto-Zahlung von 20.000 Euro erhalten.

20.000 Euro kein Privathonorar

Dass der griechischen Familie darüber hinaus weitere 20.000 Euro abgeknöpft wurden, führten der Arzt und sein Verteidiger auf einen mitangeklagten vorbestraften Betrüger zurück. Dieser habe dem Sohn des Lungenkranken mit den Worten "Willst Du, dass dein Vater stirbt?" die Notwendigkeit von weiteren Zahlungsflüssen in Richtung des Arztes suggeriert und das Geld kassiert, ohne dass der Mediziner davon wusste, weitere Beträge verlangt und solche auch nicht erhalten hätte. Auch dieser Beschuldigte leugnete alle Vorwürfe.

Böhm schloss in seiner Urteilsbegründung aus, dass es sich bei den 20.000 Euro, die der Arzt kassiert hatte, um ein Privathonorar per Akonto-Zahlung gehandelt habe. "So macht man keine Treuhandgeschäfte, wenn man das Geld dann doch im Voraus entgegen nimmt. Das ist weit weg von allem, was vorstellbar ist." Und es mag sein, dass der Mitangeklagte die zweite Summe auf Eigeninitiative selbst lukrieren wollte – komme aber auf dasselbe hinaus.

Während das ungetrübte Vorleben des Arztes als mildernd gewertet wurde, rügte Böhm das Ausnützen einer Notsituation des Patienten und die Geldgier als Motiv. Für den vorbestraften Zweitangeklagten gab es hingegen keinerlei Milderungsgründe. Letzterer erbat sich Bedenkzeit, während der Mediziner Rechtsmittel anmeldete und die Staatsanwältin keine Erklärung abgab. (APA, 5.3.2019)