Im Sommer hatte sich der 30-Jährige in seiner Wohnung verschanzt und seine Schwägerin und ein vierjähriges Kind als Geiseln gehalten. Seine 27-jährige Partnerin stürzte sich beim Eintreffen der Polizei bereits aus dem Fenster.

Foto: APA/MAURICE SHOUROT

Bregenz – Ein 30-jähriger Mann, gegen den nach einem tödlich verlaufenen Beziehungsstreit in Bregenz ermittelt wird, wird wegen schwerer Nötigung und Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt. Ein entsprechender Bericht der "Vorarlberger Nachrichten" wurde am Landesgericht Feldkirch bestätigt. Die Lebensgefährtin des Mannes war im Juni bei einem Streit aus einem Fenster in den Tod gestürzt.

Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Mordverdachts ermittelt, diese Ermittlungen sind laut dem Bericht nun aber eingestellt worden. Eine Nachbarin hatte am 25. Juni wegen des Beziehungsstreits des Paares die Polizei alarmiert. Als diese eintraf, stürzte die 27-Jährige gerade aus einem Fenster in acht Metern Höhe. Der 30-Jährige saß währenddessen auf dem Fensterbrett und hantierte mit einer Schreckschusswaffe. Die Frau erlag ihren schweren Kopfverletzungen.

Keine Hinweise auf Gewalt

Hinweise auf eine Gewalteinwirkung vor dem Fenstersturz gab es laut den Ermittlungen nicht. Doch die damals in der Wohnung anwesende Schwägerin des Mannes bestätigte, dass dieser in das Zimmer wollte, in das sich die 27-Jährige geflüchtet hatte. Diese habe zunächst die Tür zugehalten, doch plötzlich sei kein Widerstand mehr spürbar gewesen. Als der Mann das Zimmer betreten habe, sei der Raum bereits leer gewesen. Laut dem Zeitungsbericht wird er daher nicht wegen Mordes angeklagt. Auf den Tatbestand der schweren Nötigung stehen laut Strafgesetzbuch ein bis zehn Jahre Haft.

Der 30-Jährige hielt zunächst die Schwägerin und ein vierjähriges Kind als Geiseln bei sich in der Wohnung. Erst nach mehrstündigen Verhandlungen ließ er die beiden frei. Als das Einsatzkommando Cobra zugriff, flüchtete er und stürzte sich ebenfalls aus dem Fenster, wobei er sich schwer verletzte. Er soll laut einem Gutachten zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen sein. (APA, 13.12.2018)