Pfandrechts-Zahlungen aus dem Titel Pflegeregress, die nach dem 1.1.2018 getätigt wurden, können nun zurückgefordert werden.

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Wien – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Alle Pfandrechte im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses sind gegenstandslos und können gelöscht werden. Erben und Betroffene haben nunmehr auch gute Chancen, bereits geleistete Zahlungen zurückzubekommen.

Der seit Jahresbeginn 2018 abgeschaffte Pflegeregress hatte immer wieder für Konfliktstoff gesorgt: Obwohl der OGH einen Vermögenszugriff bei früheren Leistungen ausgeschlossen hatte, gab es weiter finanzielle Begehrlichkeiten einiger Bundesländer. Der Zugriff auf das Vermögen von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen sei "jedenfalls unzulässig", urteilte zuvor bereits der Verfassungsgerichtshof. Doch damit gab sich das Land Steiermark noch nicht zufrieden, weigerte sich weiterhin, auf Pfandrechtsforderungen zu verzichten, und bestand auf einer entsprechenden Zahlung. Der Grund: Nach Ansicht des Landes gab es bisher keine Zivilrechtsentscheidung. Die Steiermark wollte sich dabei mit einer Treuhandkonstruktion über die Runden helfen.

Eindeutige Entscheidung

Damit ist nun Schluss: Wie der Grazer Rechtsanwalt Peter Edelsbrunner dem STANDARD sagt, hat der OGH in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass auch Pfandrechte, die vor der Abschaffung des Pflegeregresses eingetragen wurden, zu löschen sind, ohne dass die Betroffenen entsprechende Zahlungen zu leisten haben.

Das OGH-Urteil (30b168/18d vom 24. Oktober 2018) besagt, dass alle Pfandrechte löschungsfähig sind. Die Ausführungen des VfGH, denen sich der OGH anschloss, seien demnach eindeutig. Edelsbrunner, der in dieser Causa selbst Mandanten vertritt, rät jedem Betroffenen, Anträge auf Einstellung des entsprechenden Exekutionsverfahrens zu stellen. Seiner Meinung nach geht es in Summe um mehrere 100.000 Euro.

Zahlungen nicht rechtens

Konkret geht es bei Edelsbrunner um den Fall einer Klientin, die nach dem Wegfall des Pflegeregresses mit Jahresbeginn 2018 aufgrund eines bestehenden Pfandrechts im Grundbuch noch Zahlungen geleistet hat. Weil die Immobilie verkauft wurde, seien die Pfandrechte zurückbezahlt worden. Nun steht laut Edelsbrunner fest, dass die Zahlung nicht rechtens war. Die bereits bezahlten Beträge werden nun zurückgefordert.

Betroffen vom jüngsten OGH-Urteil seien all jene, die ein Pfandrecht nach dem 1. Jänner 2018 getilgt haben. Sie sollten nun die Zahlung zurückfordern, so Edelsbrunner. Für jene Fälle, in denen noch entsprechende Forderungen grundbücherlich eingetragen sind, rät der Anwalt, die Einstellung zu beantragen.

Anlassfall für die Entscheid des VfGH vom Oktober war eine Beschwerde eines Mannes, die letztlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig trafen die Verfassungsrichter eine für alle Bundesländer geltende generelle Klarstellung, wie das Verbot des Pflegeregresses in Zusammenhang mit offenen Forderungen aus einer älteren Regressentscheidung anzuwenden ist.

Zugriff auf laufendes Einkommen zulässig

Ein Zugriff auf Vermögen ist nicht mehr erlaubt, hieß es im VfGH. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen sehr wohl zugegriffen werden. Der VfGH im Wortlaut: "Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig."

Wie berichtet haben zuletzt Wien und Oberösterreich kundgetan, sich von allen Vermögensforderungen zurückzuziehen. (Claudia Ruff, 11.12.2018)