Seit Juli 2016 erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte einen deutlich niedrigeren Mindestsicherungssatz als dauerhaft Asylberechtigte.

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Luxemburg/Linz – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das oberösterreichische Modell der Mindestsicherung für Asylberechtigte gekippt. In einem Urteil vom Dienstag stellt der Gerichtshof fest, dass Flüchtlinge nach EU-Recht Anspruch auf gleiche Leistungen wie Staatsbürger haben – auch wenn der Schutz nur befristet gewährt wurde.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Mittwoch die oberösterreichische Mindestsicherungsregelung mit Kürzungen für befristete Asylberechtigte gekippt.
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Seit Juli 2016 erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte einen deutlich niedrigeren Mindestsicherungssatz als dauerhaft Asylberechtigte, die hier österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Eine von dieser Regelung betroffene afghanische Familie hat dagegen Beschwerde eingereicht, ihr Anwalt argumentiert, dass die oberösterreichische Rechtslage europarechtswidrig sei.

ÖVP und FPÖ nehmen Urteil "zur Kenntnis"

"Die Entscheidung des EuGH nehmen wir zur Kenntnis. Wir stehen politisch aber weiterhin zu unserer Reform der Mindestsicherung, zu mehr Arbeitsanreiz und Leistungsgerechtigkeit", sind sich ÖVP-Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer und FPÖ-Klubobmann Herwig Mahr einig.

Eines der zentralen Ziele habe man "in jedem Fall" erreicht. Hattmannsdorfer: "Wir haben aus Oberösterreich mit unserem konsequenten Vorangehen den nötigen Anstoß gegeben für eine österreichweit einheitliche Regelung, die noch im November präsentiert werden soll." Das Vorhaben sei "schon immer eine strengere bundeseinheitliche Regelung gewesen".

Man werde jetzt den Vorabentscheid "genau analysieren, da sich auch die Verfassungsjuristen der Republik Österreich in ihrer Stellungnahme an den EuGH eindeutig für unser Modell ausgesprochen haben", so Mahr.

Bund stützte Landesregierung

Das Landesverwaltungsgericht hatte sich diesbezüglich an den EuGH gewandt. Der Verfassungsdienst des Bundes stützte in einer schriftlichen Erklärung an den Gerichtshof die oberösterreichische Regelung: Die EU-Richtlinie stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die "hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung" zwischen dauerhaft und vorerst vorübergehend aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten "insofern differenziert, als auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Personengruppe Bedacht genommen wird".

Die schwarz-blaue Regierung in Oberösterreich sah in der Kürzung der Mindestsicherung für befristete Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen wesentlichen Beitrag, die Attraktivität ihres Bundeslands als Zielgebiet für Flüchtlinge zu senken und das Sozialsystem vor Überforderung zu schützen. (mro, red, APA, 21.11.2018)