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Wien – Angesichts der massiven Zweifel an der Verfassungskonformität der Sozialversicherungsreform ist es sehr wahrscheinlich, dass die Causa vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) landen wird.

Um die Reform dort anzufechten, gibt es mehrere Wege, die über die Länder, den Bundesrat und Gerichte führen können. Ob auch einer der betroffenen Selbstverwaltungskörper, etwa eine der Gebietskrankenkassen, der Weg zum Höchstgericht offensteht, um sich gegen die Zusammenlegung zu wehren, ist umstritten.

Der gelegentlich vorgebrachte Vergleich mit Vereinen, die ihre Auflösung beim VfGH anfechten können, ist unbefriedigend. Denn ein Verein ist eine juristische Person des Privatrechts, die von Privaten gegründet wird und alle möglichen ideellen Ziele verfolgen kann; hier geht es aber um Gliederungen der gesetzlichen Sozialversicherung, die auch Pflichtmitglieder hat.

Aber hier gibt es einen klaren Präzedenzfall in einem VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2014 (VfSlg 19.919). Damals ging es darum, dass die Wirtschaftskammer Österreich per Satzung (=Verordnung) eine ihrer Gliederungen, nämlich den Fachverband Gießerei, auflöste und diesen gegen seinen Willen mit dem Fachverband der Metallverarbeiter zusammenlegte.

Eingriff in Rechte

Hier hat der VfGH eindeutig anerkannt, dass sich ein (dort nur satzungsmäßig) aufgelöster Selbstverwaltungskörper gegen seine Auflösung und damit den Verlust seiner Rechtspersönlichkeit wehren kann; warum sollte das nicht auch die Oberösterreichische oder Tiroler Gebietskrankenkasse können, auch wenn die Zusammenlegung durch Gesetz erfolgt?

Maßgeblich ist nicht die Rechtsform, sondern die Frage, ob die Auflösung direkt, d. h. unmittelbar und aktuell in Rechte eingreift. Und das wäre der Fall. Die künftig nicht mehr existierenden Kassen können daher das Gesetz zulässigerweise per Individualantrag (Art 140 Abs 1 B-VG) anfechten; es bedarf keines Umwegs über ein Land, den Bundesrat oder ein Drittel des Nationalrats.

Damit ist noch nichts über die inhaltliche Entscheidung gesagt, ob eine Zusammenlegung aus wirtschaftlichen Gründen rechtens ist. Im zitierten Fall wies der VfGH den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gießerei-Fachverband zum Zeitpunkt der Auflösung nur noch wenige Mitglieder hatte.

Im Fall der Sozialversicherungsträger wird es aber sehr wohl Thema sein, ob die Zusammenlegung und Zentralisierung tatsächlich sachgerecht und im Einklang mit den Grundsätzen der personalen Selbstverwaltung (Art 120a-c B-VG) erfolgt sind. (Gerhard Strejcek, 31.10.2018)