Ob Möbel, Kleider, Technik oder Armbanduhr: Wer seinen Kleinkram zu Geld machen will, nutzt heutzutage Ebay, Amazon, willhaben und Co. Doch ab wann ist die Grenze zum Gewerbetreibenden überschritten? Die Antwort kommt vom EuGH in Luxemburg. Und der stärkt mit ihr private Verkäufer.

Hintergrund ist der Fall eines Konsumenten, der auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr gekauft hatte und mit ihr nicht zufrieden war. Deswegen teilte er der Verkäuferin mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Diese lehnte ab. Der Konsument wandte sich mit einer Beschwerde an die bulgarische Kommission für Verbraucherschutz (KfV), die feststellte, dass besagte Dame noch acht andere Verkaufsanzeigen platziert hatte. Sie hätte damit eine Ordnungswidrigkeit begangen, deswegen verhängte die KfV mehrere Geldbußen gegen sie. Nach Ansicht der Behörde hatte die Dame es verabsäumt, in sämtlichen dieser Anzeigen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse, Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen etc. zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.

Gewerbetreibend oder nicht

Die betroffene Verkäuferin klagte bei einem bulgarischen Gericht mit der Begründung, dass sie keine "Gewerbetreibende" sei. Das Gericht legte die Frage, ob eine Person, die auf einer Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren mit erheblichem Wert veröffentlichte, als "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden könne, dem EuGH zur Klärung vor.

Der kam zum Schluss, dass eine natürliche Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur dann als "Gewerbetreibender" einzustufen sei und eine solche Tätigkeit nur dann eine "Geschäftspraxis" darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Ob dem so sei, sei von Fall zu Fall zu entscheiden. Und zwar in diesem Fall vom KfV, der zu prüfen habe, ob die betreffende Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt habe, ob der Verkauf planmäßig erfolgt sei, ob sie eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, und ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert. (red, 4.10.2018)