Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Foto: Jana Madzigon

Diese Woche ist die Eintragungswoche für das Frauenvolksbegehren. Knapp 250.000 Unterstützungserklärungen wurden bereits gesammelt, um das Volksbegehren einzuleiten. Auf insgesamt 650.000 Unterschriften hoffen die Initiatorinnen.

Gender-Pension-Gap

Ein wichtiges Thema des Volksbegehrens ist die Beseitigung von Einkommensunterschieden und die Bekämpfung von Altersarmut bei Frauen. Bei den Pensionen ist das Ungleichgewicht besonders drastisch. Der Equal Pension Day (das ist der Tag, an dem Männer bereits so viel Pension erhalten haben wie Frauen bis zu Jahresende) war heuer am 27. Juli. Im Durchschnitt bekommen Frauen um 43 Prozent weniger Pension als Männer und rutschen daher besonders oft in die Altersarmut. Das liegt hauptsächlich daran, dass Frauen aufgrund der Kinderbetreuung häufiger und länger in Karenz gehen und danach oft Teilzeit arbeiten. Abgesehen von den damit verbundenen Einkommensverlusten während der Erwerbstätigkeit führt dies auch dazu, dass Frauen beim Pensionsantritt in der Regel deutlich weniger Beitragsjahre aufweisen können.

Gutschrift aufs Pensionskonto

Um die Pensionsschere zu schließen, muss vor allem das Kinderbetreuungsangebot ausgeweitet werden, damit Frauen nicht in der Teilzeitfalle landen (eine wesentliche Forderung des Volksbegehrens). Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, um für mehr Fairness bei den Pensionen zu sorgen, nämlich das freiwillige Pensionssplitting. Der berufstätige Elternteil kann nach der Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent seiner Pensionsgutschrift auf seinen Partner, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Dieser bekommt dadurch (zusätzlich zur automatischen Anrechnung der Kindererziehungszeiten) eine Gutschrift auf seinem Pensionskonto.

Die Eltern müssen dafür weder verheiratet sein noch in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Pensionssplitting ist für die ersten sieben Lebensjahre des Kindes (bei mehreren Kindern für insgesamt 14 Jahre) möglich und kann auch noch im Nachhinein bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes beantragt werden.

Freiwilliges Pensionssplitting

Leider wird diese Möglichkeit in Österreich kaum in Anspruch genommen. Das liegt vor allem daran, dass es hierzulande (im Gegensatz zu anderen Ländern) keine automatische Anrechnung der Beiträge gibt. Es müssen also beide Elternteile eine entsprechende Vereinbarung treffen und einen Antrag bei der Sozialversicherung stellen. Außerdem ist das Pensionssplitting nur möglich, wenn ein Elternteil überhaupt nicht arbeiten geht oder geringfügig beschäftigt ist.

Wenn ein Partner neben der Kinderbetreuung in Teilzeit arbeiten geht, kann er sich keine Pensionsgutschriften übertragen lassen. Um eine Gleichstellung von unbezahlter Familienarbeit und bezahlter Erwerbstätigkeit zu erreichen und die Lücke bei den Pensionen zu schließen, sollten die Beiträge beider Elternteile für die Zeiten der Kinderbetreuung automatisch auf die Pensionskonten beider Eltern aufgeteilt werden. (Carmen Thornton, 2.10.2018)