Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Foto: Jana Madzigon

Nach einer Trennung hat jener Elternteil, der mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Das Kontaktrecht soll eine stabile Beziehung und eine Bindung des Kindes zu seinem getrennt lebenden Elternteil ermöglichen. Beide Elternteile sind verpflichtet, die Kontakte zu fördern. Aber was, wenn der besuchsberechtigte Elternteil eine Gefahr für das Kind darstellt, weil er gewalttätig ist?

Betretungsverbote nach Gewaltvorfällen

Bei einer akuten Gefährdung kann die Polizei den gewalttätigen Elternteil wegweisen und als Sofortmaßnahme ein Betretungsverbot aussprechen. Zum Schutz von minderjährigen Kindern kann das Betretungsverbot auch auf Schulen, Kindergärten oder Horte ausgeweitet werden. Dieses Verbot gilt dann für zwei Wochen. Mit einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht es dem gewalttätigen Elternteil auch länger – nämlich für höchstens ein Jahr – verbieten, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen oder sich bestimmten Orten zu nähern. Gewalttätige Väter oder Mütter dürfen sich dann nicht in der Nähe des Wohnorts der Kinder oder des Kindergartens aufhalten. Bei einem Verstoß kann das Kontaktverbot für ein weiteres Jahr verlängert werden.

Diese Maßnahmen führen allerdings nicht dazu, dass der gewalttätige Elternteil sein Kontaktrecht endgültig und dauerhaft verliert. Das Pflegeschaftsgericht kann zwar eine vorläufige Aussetzung des Kontaktrechts anordnen, dies ist aber nur vorübergehend möglich und kommt erst als Ultima Ratio in Betracht, wenn das Kindeswohl massiv gefährdet ist und es keine andere Möglichkeit gibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kinder aufgrund besonders schwerer Gewaltvorfälle oder jahrelanger Misshandlungen traumatisiert sind.

Überwachte Besuchskontakte

In der Regel wird zunächst eine Besuchsbegleitung angeordnet. Die Kontakte finden dann in einer geschützten Umgebung, oft in sogenannten Besuchscafés, und in Anwesenheit einer neutralen Person statt. Das kann entweder jemand aus dem Bekannten- oder Familienkreis sein, oder es wird von der Familiengerichtshilfe ein Psychologe oder Sozialarbeiter bestimmt, der für die Abholung und Rückgabe der Kinder sorgt und die Besuchskontakte überwacht. Eine Besuchsbegleitung ist auch möglich, wenn ein Elternteil aus anderen Gründen eine Gefahr für seine Kinder darstellt, etwa weil er alkoholkrank oder drogenabhängig ist oder an einer psychischen Krankheit leidet.

Die Besuchsbegleitung wird vom Sozialministerium gefördert und ist für Elternteile mit geringem Einkommen ein Jahr lang beziehungsweise 40 Stunden kostenlos. Bei psychisch kranken oder behinderten Elternteilen werden die Kosten für zwei Jahre beziehungsweise 80 Stunden übernommen. Die Betreuung durch die Familiengerichtshilfe ist für die ersten fünf Monate kostenlos, danach fällt alle drei Monate eine Gebühr von 210 Euro pro Elternteil an. Diese Kosten werden unter Umständen im Rahmen der Verfahrenshilfe vom Staat übernommen. (Carmen Thornton, 16.10.2018)