Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien

Bereits unzählige Male stand die Werbung der österreichischen Konzessionäre vor dem Prüfstand des EuGH. Zuletzt im Beschluss vom 6.9.2018 (RS C-79/17). Die Antwort war und ist gleich: Die Anziehungskraft des Glückspiels darf nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103). Ist das der Fall besteht Unionsrechtswidrigkeit und das Monopol fällt.

Unternommen wird nichts, das Gesetz wird durch die österreichischen Höchstgerichte sogar vehement gegen den EuGH verteidigt. Warum auch nicht? win2day zB bewirbt in den online Medien lediglich das „Poktoberfest“ mit einem buy in von 20 Euro und einem Gewinn von 40.000 Euro plus 5000 Euro an zusätzlichen Preisen (Facebookseite win2day 9/9/2018). Frei nach dem Motto: Komm schnell und gehe mit dem 2000-fachen Einsatz plus 5000 Euro an Preisen nach Hause.

Das Spiel mit der Werbung. Alles klar? Ja, alles klar. 

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