Schwanger Frauen und stillende Mütter dürfen nach EU-Recht nicht zur Nacharbeit verpflichtet werden.

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Luxemburg – Die Arbeitnehmerinnenrechte von schwangeren und stillenden Frauen sind durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestärkt worden. Um besonderen Schutz in Hinsicht auf Nachtarbeit zu genießen, reicht es demnach, wenn sie nur manchmal nachts arbeiten.

Das geht aus dem Urteil der Luxemburger RichterInnen vom Mittwoch hervor. Damit können auch schwangere oder stillende Schichtarbeiterinnen beanspruchen, von Nachtarbeit befreit zu werden (Rechtssache C-41/17).

Geklagt hatte eine Frau in Spanien, die während ihrer Stillzeit erreichen wollte, dass ihr Arbeitsverhältnis ruht. Sie schob Wachdienst in einem Einkaufszentrum und dies teilweise nachts. Außerdem wollte sie von ihrem Arbeitgeber eine nach spanischem Recht vorgesehene Sozialleistung. Ihr Arbeitgeber sah das jedoch anders, worauf die Frau klagte. Das Obergericht von Galicien hat den Fall dann dem EuGH vorgelegt.

Stillende und Schwangere berücksichtigen

Die obersten europäischen RichterInnen wiesen nun darauf hin, "dass eine Arbeitnehmerin, die Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet, als während der "Nachtzeit" arbeitend anzusehen und daher als "NachtarbeiterInnen" einzustufen ist." EU-Recht verbietet, schwangere und stillende Frauen zu Nachtarbeit zu verpflichten, wenn diese ein ärztliches Attest vorlegen.

Die Luxemburger RichterInnen entschieden außerdem, dass Risikoprüfungen am Arbeitsplatz die "individuelle Situation" von schwangeren oder stillenden Frauen und ihrer Kinder berücksichtigen müssten, um sie nicht zu diskriminieren. In dem konkreten Fall muss nun das Obergericht in Galicien abschließend entscheiden. (APA, dpa, 19.9.2018)