Eine Büroklammer scheidet seit dem OGH-Urteil aus, um Testamentseiten zu verbinden. Aber auch Heftklammern sind mit Risiko behaftet.

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Ende Juni ging ein Raunen durch die österreichische Juristenwelt. Der OGH ließ mit einer Entscheidung aufhorchen, die ein computergeschriebenes Testament, das ein Rechtsanwalt vorbereitet hatte, für ungültig erklärte (OGH, 26. 6. 2018, 2 Ob 192/17z).

Der Grund: Die drei Testamentszeugen hatten ihre Unterschrift auf dem letzten Blatt der Verfügung geleistet. Dieses Blatt, das ausschließlich die Zeugenunterschriften enthielt, war nur durch eine Büroklammer mit dem eigentlichen Testamentstext verbunden – keine ausreichende Bezeugung, urteilte das Höchstgericht. Die lose, nur mittels Büroklammer "angeheftete" Unterschriftenseite sei nicht Teil der "Urkunde", auf der die Zeugen unterfertigen müssen.

Erste Reaktionen gab es bereits. Inhaltlich reichen sie von Genugtuung über Kritik bis hin zur Beschwichtigung besorgter Bürger. Beifall wird gespendet, weil die Erblasserin ihren letzten Willen erst kurz vor ihrem Tod gebildet hatte. Geistig klar, aber nach einer Sepsis mit Nierenversagen und halbseitiger Lähmung setzte sie im Krankenbett eine Freundin statt ihrer Tochter als Alleinerbin ein.

Durchaus berechtigt wird darauf hingewiesen, dass der Fall in mehrerlei Hinsicht extrem gelagert war. Daher relativieren andere Stellungnahmen, dass man keine Furcht vor massenweise ungültigen Testamenten haben müsse.

Kleine Fehler, große Folgen

Dennoch muss die Rechtspraxis die Worte des Höchstgerichts über den Anlassfall hinaus ernst nehmen. Immerhin zeigt die Entscheidung, dass kleine Fehler große Auswirkungen haben können. So manchen Rechtsberater und Verfasser fremdhändiger Verfügungen stellt das vor brennende Fragen: Welche Testamente sollten sicherheitshalber erneuert werden? Und was sollte künftig bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen beachtet werden?

In jedem Fall sollten bestehende Testamente einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden. Der Anlassfall spielte in der Zeit vor Inkrafttreten der Erbrechtsreform 2015. Die Bedeutung des jüngsten Urteils reicht somit weit in die Vergangenheit zurück. Doch auch letztwillige Verfügungen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden, sind betroffen. Tatsächlich stellt das Gesetz seither – vor allem mit eigenhändig geschriebenen Zusätzen – noch strengere Anforderungen an die Form fremdhändiger Testamente.

Inhaltlicher Zusammenhang

Inhaltlich zeigt die Entscheidung, dass jedenfalls solche Verfügungen problematisch sind, bei denen die Zeugen auf einer separaten Unterschriftenseite unterfertigt haben. Da drei Zeugen den letzten Willen beurkunden müssen, schadet es bereits, wenn nur einer von ihnen abseits des Testamentstexts unterschrieben hat.

Offen bleibt, ob ein sogenannter inhaltlicher Zusammenhang auf allen Blättern, der zum Beispiel durch fortlaufenden Text, einen Vermerk des Erblassers am Schluss oder vielleicht sogar eine Seitenzählung entstehen könnte, mehrere lose Blätter zu einer Urkunde macht. In der Fachliteratur fordern manche sogar Zeugenunterschriften auf jedem losen Blatt; diese Frage wurde in der aktuellen Entscheidung ausdrücklich offengelassen.

Es liegt daher auf der Hand, dass man sich nicht auf bloß inhaltliche Zusammenhänge verlassen, sondern eine tatsächliche Verbindung aller Seiten der Urkunde – einschließlich Zeugenunterschriften – schaffen sollte. Denn die Ersparnis aus dem Verzicht auf eine ordentliche Versiegelung des Testaments steht in keinem Verhältnis zum Risiko eines ungültigen letzten Willens.

Während für eine tatsächliche Verbindung eine Büroklammer ausscheidet, ist es völlig üblich und aller Wahrscheinlichkeit nach ausreichend, eine gewöhnliche Heftklammer zu benutzen. Indes lauern auch hier Gefahren, da es allzu oft vorkommt, dass Heftklammern gelöst werden, um Dokumente zu kopieren oder zu scannen.

Die Rechtsfolge wäre bestenfalls, dass nunmehr die Gültigkeitsvoraussetzungen für lose Blätter gelten; schlimmstenfalls besteht Fälschungsverdacht und der bedachte Erbe muss den – schwierigen – Beweis führen, dass das Testament gültig ist.

Am Ende ist eine gesunde Portion Pragmatismus zu empfehlen: Ganz sicher ist die Unterfertigung durch Zeugen auf jeder Seite. Da Zeugen den Inhalt des Testaments oft nicht kennen sollen, ist auch die Unterfertigung auf den Blattrückseiten möglich. Alternativ ist zu empfehlen, bei neuen Testamenten die Heftklammer durch eine nachhaltigere Verbindung (z. B. Papierbögen, Klebesiegel o. Ä.) zu ersetzen.

Erblassern, die auf ein fremdhändiges Testament vertrauen, ist aber dringend geraten, das bestehende Testament zu kontrollieren. Kontrolle und in Zweifelsfällen eine Erneuerung sorgen für ein beruhigtes Gewissen. (Konrad Gröller, Matthias Pendl, 19.9.2018)